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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 407 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 407 ZPO"

Übersicht

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, LBGH A 11625/06.OVG vom 23.05.2007

Ein Arzt, der Anfragen des Amtes für Soziale Angelegenheiten in Schwerbehindertenverfahren nicht beantwortet oder angeforderte Befund- und Behandlungsberichte nicht in angemessener Zeit vorlegt, verletzt seine Berufspflichten.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 237/03 vom 10.03.2004

1. Kostenschuldner für ein Geschäft, welches nur auf Antrag vorgenommen wird, kann nur ein Antragsteller sein. In einem Erbscheinsverfahren genügt hierfür ein Verfahrensantrag, mit dem die weitere Tätigkeit des Nachlassgerichts veranlasst wird. Ein Sachantrag auf einen bestimmten Erbschein braucht noch nicht gestellt zu sein.

2. Weist der vom Nachlassgericht mit einem Rechtsgutachten zur kollisions- und sachrechtlichen Lage (hier: zur Erbfolge nach einem in Deutschland verstorbenen niederländischen Erblasser) beauftragte Sachverständige nicht darauf hin, dass sein Gutachten voraussichtlich einen für derartige Gutachten unüblichen Zeitumfang von über 200 Stunden erfordern und damit unverhältnismäßige Kosten von mehr als 23.000 Euro verursachen werde, kann dies zu einer Kürzung seiner Entschädigung (hier: auf 40 v.H.) führen. Setzt das Nachlassgericht die Sachverständigenentschädigung ungekürzt fest, sind gleichwohl vom Kostenschuldner nur die gekürzten Auslagen zu erheben.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 7 W 16/02 vom 19.04.2002


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