1. Um die Bindungswirkung des § 158 Abs. 1 GVG hervorzurufen, muss ein Rechtshilfeersuchen nach § 375 ZPO vorliegen, welches auch tatsächlich ausführbar ist. An letzterem fehlt es, wenn um Vernehmung eines Zeugen ohne hinreichende Angabe des Beweisthemas ersucht wird.
2. Wie bei der Frage zur Bindungswirkung des § 281 ZPO muss auch für ein Rechtshilfeersuchen gelten, dass keine Bindungswirkung nach § 158 Abs. 1 GVG herbeigeführt wird, wenn das Rechtshilfeersuchen willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.
Das Gericht darf von einer Zeugenvernehmung nicht deshalb in Rechtshilfeverfahren absehen, weil es das Beweisergebnis ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht sachgerecht würdigen könne. Eine entsprechende Anwendung von § 375 Abs. 1a ZPO scheidet aus.