Lehnt das aufnehmende Gericht den Antrag einer Partei ab, den Rechtsstreit an das verweisende Gericht zurückzuverweisen, ist diese Entscheidung unanfechtbar.
1. Bei einem Kompetenzkonflikt zwischen der Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen eines Landgerichts bestimmt das Oberlandesgericht die zuständige Kammer entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO.
2. Eine Verweisung durch die Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer ist nicht bindend, wenn sie objektiv willkürlich erfolgt ist. Willkürlich ist die Verweisung an die Zivilkammer im Nachverfahren, nachdem die Kammer für Handelssachen im Scheckverfahren ein Vorbehaltsurteil erlassen hat.
Ein Verweisungsbeschuss ist schon dann nicht bindend, wenn ohne substantielle Begründung von einer seit langem herrschenden Rechtsauffassung abgewichen wird.
1. § 11 Abs. 3 GesO betrifft nur die örtliche, nicht jedoch die sachliche Zuständigkeit.
2. Die sachliche Zuständigkeit für eine Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderung richtet sich nach den allgemeinen Regel des GVG.
3. Handelt es sich in der Sache um einen Anspruch nach dem LwAnpG, so kommt es für die sachliche Zuständigkeit nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch als Zahlungsanspruch gegen die LPG bzw. deren Rechtsnachfolger geltend gemacht wird oder ob sie zur Tabelle festgestellt werden soll.
Für das Verfahren über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht zuständig. Die - kumulative - Zuständigkeit des Familiengerichts gem. §§ 1693, 1697 BGB n.F. besteht nur bei dringendem Handlungsbedarf.