Sollen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden, ohne dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, ist für die Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich das als erstes angerufene Oberlandesgericht zuständig, auch wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Wohnsitz hat.
a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage gegen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten.
b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist.
b) Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat.
c) Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.
1) Den Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nur die klagende Partei stellen, nicht eine beklagte Partei (in Anschluss an BGH Beschluss vom 09.10.1986 - 1 ARZ 487/86 - NJW 1986, 439)
2) Bei dem Antrag ist anzugeben, welches Gericht als örtlich zuständig bestimmt werden soll.
3) Der Antrag ist unzulässig, wenn ein besonderer Wahlgerichtstand - hier der des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO - besteht und das Wahlrecht durch Klageerhebung zu diesem Gericht ausgeübt worden ist.
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht mehr erfolgen, wenn eine Beweisaufnahme in der Sache bereits stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht.
Im Bestimmungsverfahren ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich auch dann nicht zu treffen, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt und der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (wie OLG Dresden Rpfleger 2006, 44; gegen OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425 und OLG Köln v. 13.3.2007, 5 W 87/06).
1. Nachlasserbenschulden unterfallen dem erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO. Das gilt auch dann, wenn ein Miterbe Nachlassgläubiger ist.
2. Eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet in der Regel aus, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegeben ist. Aus prozessökonomischen Gründen kann es gleichwohl geboten sein, das diesem Gerichtsstand zuzuordnende Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn es seine Zuständigkeit verneint.
1. Bei vorausgegangenem Mahnverfahren ist maßgeblicher Zeitpunkt für die vom Empfangsgericht vorzunehmende Zuständigkeitsprüfung der Zeitpunkt des Akteneingangs gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
2. Die verbindliche Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO im Mahnbescheidsantrag setzt voraus, dass mindestens zwei Gerichtsstände zur Wahl gestanden hatten.
Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand bestanden hätte (hier der des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO), mit einem der Beklagten jedoch ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wird.
1. Die in der EuGVVO (hier: Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO) geregelten örtlichen Zuständigkeiten müssen im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden.
2. Ein Gericht, bei dem keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann entgegen dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausnahmsweise als zuständig bestimmt werden, wenn es dem Antragsteller ansonsten verwehrt wäre, die Streitgenossen gemeinschaftlich zu verklagen und nicht überwiegende Interessen der Antragsgegner entgegenstehen.
Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenossen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es nicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen schützende Bankgeheimnis berührt werden kann.
1. Ist ausnahmsweise im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung eine Kostenentscheidung veranlasst und wurde diese zunächst nicht getroffen, kann in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO eine Beschlussergänzung in der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden.
2. Wird ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung als unzulässig verworfen, ist über die Kosten nach § 91 ZPO zu entscheiden. § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist in diesem Fall nicht einschlägig (Anschluss an BGH NJW-RR 1987, 757; gegen OLG Düsseldorf AnwBl. 1983, 526).
3. Die Frage, ob dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich Gebühren und Auslagen für das Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung zustehen, kommt es nicht an. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
Die Bestimmung eines gemeinschaftlichen zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Klägers hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind.
1. Ein bindender Verweisungsbeschluss bewirkt im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, dass hinsichtlich der Parteien, die von der Bindungswirkung betroffen sind, ein anderes Gericht als dasjenige, an das bindend verwiesen worden ist, nicht mehr bestimmt werden kann.
2. Ist die Bestimmung dieses Gerichts für die hinzukommende Partei nicht zumutbar, kann auch ein gemeinsam zuständiges Gericht nicht (mehr) bestimmt werden.
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 für eine beabsichtigte Parteierweiterung scheidet aus, wenn nach bereits begonnener Beweisaufnahme eine Prozesstrennung nach § 145 ZPO in Betracht käme.
Ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung eines Beteiligten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist jedenfalls dann unzulässig, wenn hinsichtlich der übrigen Beteiligten bereits durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil entschieden worden ist.
1. Bei einem stationären Aufenthalt des Patienten ist der Sitz der Klinik Erfüllungsort sowohl für die Leistungen des Krankenhauses wie auch für die Bezahlung des Entgelts durch den Patienten.
2. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt auch für den Fall, dass der Anspruch gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger geltend gemacht wird.
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage von Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern gegen mehrere Beklagte, von denen eine in einem Nicht-Mitgliedstaat, eine weitere in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von denen zwei weitere Beklagte in Deutschland bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben.
1. Bei Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten ist "streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO diejenige Vertragspflicht, für deren Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird. Findet die Beratung des Käufers einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Anlagemodells durch "Repräsentanten" des Verkäufers in der Wohnung des Käufers statt, so ist Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB für die Beratungspflicht jedenfalls bei Vorliegen eines Beratungsvertrages der Wohnsitz des Käufers (vgl. Senatsbeschluss vom 3.06.2005 - 2 W 86/05).
2. Richtet sich die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht nicht nur gegen den Verkäufer, sondern auch gegen die am Modell beteiligte finanzierende Bank, so besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei dem Gericht, zu dessen Bezirk der Wohnsitz des Käufers gehört.
Für die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn für alle Klaggründe am selben Ort besondere Gerichtsstände begründet sind; denn nach dem Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO soll die Bestimmung des zuständigen Gerichts immer dann ausgeschlossen sein, wenn nach den Vorschriften über die besonderen Gerichtsstände ein Gericht für die Klage in ihrem ganzen Umfang zur Verfügung steht.
Ein Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für eine streitgenössische Klage sollte in der Regel in einem möglichst frühen Verfahrensstadium gestellt werden, nach vorangegangenem Mahnverfahren z. B. spätestens mit der Anspruchsbegründung. Stellt ihn der Kläger erst, nachdem er über längere Zeit - hier: ein halbes Jahr in amtsgerichtlichen Verfahren - vor den verschiedenen Streitgerichten getrennte Verfahren gegen zwei Beklagte geführt hat, weil er angesichts einer prozessleitenden Beweisanordnung die Vernehmung des Beklagten des einen Verfahrens als Zeuge in dem anderen Verfahren verhindern will, kann der so spät gestellte Antrag missbräuchlich sein.
Wird gegen verschiedene Streitgenossen in ihrem allgemeinen Gerichtsstand gleichzeitig Klage erhoben, so ist das gleichzeitig angerufene Oberlandesgericht für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig.
In der Bezeichnung nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Mahnbescheidsantrag eines nicht zuständigen Gerichts als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht liegt kein Angebot auf Abschluss eines Prorogationsvertrages - auch wenn ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt das bezeichnete Gericht für das Verfahren zuständig sein könnte. Vielmehr soll im Fall der Angabe eines offensichtlich nicht zuständigen Gerichts nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen werden (Vollkommer aaO § 690 Rdn. 17). Weitergehende Rechtsfolgen sind der "Falschangabe" nicht beizumessen.
Durch die Ankündigung der Beklagten, sich auf die Klage beim unzuständigen Gericht rügelos einlassen zu wollen, wird eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht unzulässig.
Bei einem stationären Aufenthalt des Patienten ist der Sitz der Klinik Erfüllungsort sowohl für die Leistungen des dort tätigen Arztes als auch für die Bezahlung des Arzthonorars durch den Patienten.
1. Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil neben vertraglichen Ansprüchen, auf die die Klage im Wesentlichen gestützt wird, auch deliktische Ansprüche in Betracht kommen und insoweit möglicherweise der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben ist.
2. Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts kommt nicht in Betracht, wenn mit dem in der Schweiz ansässigen Drittwiderbeklagten ein anderweitiger
Gerichtsstand vereinbart und die im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkommens geltende Vermutung, dass es sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt, nicht widerlegt ist.
Zuständigkeitsbestimmung setzt außer bei negativem Kompetenzkonflikt die Antragstellung einer Partei voraus (Aufgabe der insoweit entgegen gesetzten früheren Rechtsprechung, BayObLGZ 1987, 289/290)
1. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die Widerklage und parteierweiternde so genannte Drittwiderklage eines in Deutschland verklagten Beklagten mit Wohnsitz in Norwegen.
2. Zur Streitgenossenschaft beim Prätendentenstreit um einen hinterlegten Geldbetrag, wenn zweifelhaft ist, ob der Kläger zur Auszahlung des Betrages an ihn die Einwilligung mehrerer Beklagter kumulativ oder nur alternativ benötigt.