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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 359 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 359 ZPO"

Übersicht

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 5 W 10/08 vom 25.02.2008

Das Gericht ist im Arzthaftungsprozess nicht an die vom Patienten vorgebrachten Gründe für eine vermutete Fehlerhaftigkeit des ärztlichen Handelns gebunden, sondern darf den Sachverständigen darüber hinaus mit der Prüfung beauftragen, ob sonstige für den behaupteten Schaden ursächliche Behandlungsfehler zu erkennen sind.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 198/07 vom 03.12.2007

Erscheint eine Zeugin nach Ladung, Ordnungsgeldbeschluss und Vorführungsanordnung nicht bei Gericht , und beantragt die beweisbelastete Partei daraufhin die urkundenbeweisliche Verwertung der Erklärung der Zeugin zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gegenüber der Polizei, ohne dass die Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent auf einer Vernehmung besteht, ist die Verwertung der Urkunde zulässig. Es stellt keinen konkludenten Widerspruch des Beweisgegners gegen den neuen Antrag oder ein Verlangen auf Vernehmung dar, wenn der dieser lediglich Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde erhebt und die Existenz der Zeugin in Frage stellt.

BGH – Urteil, VII ZR 16/03 vom 16.12.2004

BGB § 645 a. F.

Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.

HOAI § 4

a) Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).

b) Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.

ZPO §§ 530, 296

Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.

ZPO § 359; HOAI § 10 Abs. 2 bis 6

Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 8 U 88/01 vom 12.11.2003

Zur Bestimmung des durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzten Spruchkörper bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 45 Abs. 1 ZPO) und einer unbewussten Regelungslücke im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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