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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 328 Abs. 1 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 328 Abs. 1 ZPO"

Übersicht

OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 13/01 vom 02.05.2002

1.

Der Gläubiger einer GmbH kann deren Einlageforderung gegen einen ihrer Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft mit einem Antrag, der auf Verurteilung zur Zahlung an die Gesellschaft gerichtet ist, geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Einlageforderung deshalb nicht an den Gläubiger abgetreten werden darf, weil ihr keine vollwertige Gegenforderung des Gläubigers entgegensteht.

2.

a)

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen kann der GmbH-Gesellschafter seine Bareinlagepflicht nicht erfüllen und das insoweit bestehende Auf- und Verrechnungsverbot umgehen, indem er Zahlungen in Höhe der Bareinlage an die Gesellschaft erbringt und unmittelbar davor oder danach Zahlungen in entsprechender Höhe von der Gesellschaft entgegennimmt (sog. "Hin- und Herzahlen").

b)

Ob die im Rahmen des "Hin- und Herzahlens" beglichenen Forderungen des Gesellschafters bestehen und ob sie vollwertig sind, ist für den Tatbestand der verdeckten Sacheinlage unerheblich.

c)

Die Anwendung der Grundsätze über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen setzt nicht voraus, dass es den Beteiligten auf die Gesetzesumgehung ankommt oder dass sie in Kenntnis dessen handeln, dass die Vorschriften über die Kapitalaufbringung verletzt werden.

3.

a)

Die rechtskräftige Entscheidung eines ausländischen Gerichts, das auf eine vom Schuldner gegen den Gläubiger erhobene negative Feststellungsklage entschieden hat, ein Anspruch bestehe nicht, kann gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anerkannt werden, wenn derselbe materielle Anspruch im Inland mit einer früher rechtshängig gewordenen Zahlungsklage durch einen Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen den Schuldner geltend gemacht wird.

b)

Das gilt auch dann, wenn der Dritte die Klage zunächst darauf gestützt hat, der Anspruch sei ihm vom Gläubiger abgetreten worden, und wenn die Abtretung zwar unzulässig ist, aber in eine gewillkürte Prozessstandschaft umgedeutet werden kann.

BGH – Beschluss, IX ZR 150/05 vom 05.03.2009

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-7 U 228/05 vom 07.12.2007

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1198/03 vom 25.07.2003

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 142/99 vom 28.07.1999


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