1. Verteidigt sich der Beklagte gegen die Klageforderung durch Aufrechnung mit einem den Klagebetrag in der Gesamtsumme übersteigenden Bündel von Gegenansprüchen und macht er den überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend, ist sowohl die Aufr5echnung als auch die Widerklage unzulässig, wenn die Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht bestimmt wird. Darauf ist nach § 139 ZPO hinzuweisen.
2. Wird ein Vertragsabschluß (hier Beratungsvertrag) als sicher hingestellt, dann aber aus unsachlichen Gründen doch verweigert, kommt eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß in Betracht. Als Schadensersatz kann aber nicht die in Aussicht gestellte Gegenleistung (hier Beratungshonorar) verlangt werden. Der in seinem Vertrauen enttäuschte Verhandlungspartner ist nur so zu stellen, als wäre der Vertragsabschluß nicht als sicher hingestellt worden.