a) Auch eine anwaltliche Vergütungsforderung, die aus Anlass einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Verwaltungsrechtsstreit entstanden ist, ist, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, und deshalb gemäß § 11 Abs. 5 RVG eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausscheidet, auf dem Zivilrechtsweg gerichtlich geltend zu machen.
b) Zu den "rechtlichen Gesichtspunkten" im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 GVG gehört nicht die Frage des Bestehens einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 -).
c) Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist nur zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entweder unstreitig oder von einer zuständigen Verwaltungsbehörde bestandskräftig oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt ist.
Hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Forderung aufgerechnet, für die das Gericht eines anderen Rechtswegs ausschließlich zuständig ist, kann das angerufene Gericht den Rechtsstreit nach einer rechtsbeständigen Erledigung der Klageforderung wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bedarf es nicht.
Das Aufrechnungsverbot betr. eine schiedsbefangene Gegenforderung endet mit dem Erlass eines das Schiedsverfahren abschließenden Schiedsspruchs, selbst wenn dieser noch nicht für vollstreckbar erklärt worden ist.
Zum Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bei vorzeitig beendetem Pauschalpreisvertrag. Bei einem solchen fallen Mehr- und Mindermengen erst bei einer Opfergrenze von 20 % gegenüber dem Gesamtpreispauschalbetrag ins Gewicht; auf die Mengenabweichung zu der Einzelposition kommt es nicht an. Angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile und Werkstoffe stellen noch keine Werkleistung dar.
Eine von den Bestimmungen des BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Übermittlung sogenannter Negativmerkmale an die Schufa ist nicht durch die von einem Bankkunden durch Unterzeichnung der sogenannten "Schufa-Klausel" erteilte Einwilligung in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung einer Kontoverbindung an die Schufa gedeckt; sie ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG zulässig. Die Übermittlung von Daten an die Schufa (hier: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides) ist nicht für den durch die Verweigerung eines Kredit durch ein anderes Kreditinstitut entstandenen Schaden des Bank unten ursächlich geworden, wenn der Bankkunde die übermittelten Daten gegenüber dem anderen Kreditinstitut im Rahmen einer Selbstauskunft ohnehin hätte offenbaren müssen.
1. Die Parteivereinbarung über die Erstellung eines Musikvideos beinhaltet nicht nur einen Werkvertrag über die Herstellung einer Videoproduktion. Zeitgleich mit dem Vertrag über die körperliche Erschaffung des Werks wird nach dem Parteiwillen (stillschweigend) ein Verwertungsvertrag geschlossen, durch den dem Auftraggeber die für die Werknutzung erforderlichen Nutzungsrechte übertragen werden.
2. Verweigert der Auftraggeber (zu Recht) die Abnahme des Werks gem. § 640 Abs. 1 BGB sowie die Bezahlung der vereinbarten Vergütung, so hat der Auftragnehmer als Inhaber der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte nach der Interessenlage in der Regel keine Veranlassung, ihm gleichwohl (stillschweigend) die urheberrechtlichen Berechtigungen für die vertragsgemäß vorausgesetzte Nutzung des Werks zu übertragen.
3. Hat der Auftraggeber Werkstücke der Videoproduktion trotz der Abnahmeverweigerung von dem Auftragnehmer zur Nutzung ausgehändigt erhalten und verwendet er diese - in Kenntnis vorhandener Mängel - ihrer vertraglich vorausgesetzten Bestimmung gemäß, so erwächst dem Auftragnehmer hieraus auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein urheberrechtlicher Vergütungsanspruch in Form einer angemessenen Lizenzgebühr.
4. Zur Bindungswirkung präjudizieller Rechtsverhältnisse bei der Durchsetzung von Teilforderungen in sog. zwingenden Sinnzusammenhängen.
5. Im Rahmen von § 284 Satz 2 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes können die Parteien ihr Einverständnis dazu erklären, dass das erkennende Gericht von der ansonsten erforderlichen Wiederholung einer vor einem anderen Gericht bereits durchgeführten Beweisaufnahme absieht und den Sachverhalt allein auf der Grundlage der zu Protokoll schriftlich nieder gelegten Zeugenaussagen zusammenfassend würdigt.
Ein Teilurteil, das die Klageforderung in dem Umfang zuspricht, in dem bestimmte, ihr als bloße Rechnungsposten in einem Abrechnungsverhältnis entgegen gesetzte Abzugspositionen für unbegründet erachtet werden, ist unzulässig.
a) Rechnet der Beklagte mit einer in einem anderen Verfahren bereits aufgerechneten Gegenforderung in einem weiteren Prozeß erneut auf, so hat das mit der Zweitaufrechnung befaßte Gericht - soweit es auf die Einwendung ankommt - zu prüfen, ob die Gegenforderung (noch) besteht. Es ist unzulässig, die Gegenforderung in dem zweiten Prozeß nur deswegen zu verneinen, weil über sie bereits in dem ersten Verfahren sachlich entschieden werde.
b) Bei einer doppelten Prozeßaufrechnung ist es im allgemeinen zweckmäßig, den zweiten Prozeß bis zur Erledigung desjenigen Verfahrens auszusetzen, in dem die erste Aufrechnung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Zweitaufrechnung in einem Urkundenprozeß erfolgt ist.
Rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer nicht gleichartigen, bestrittenen Gegenforderung auf (hier: Geldforderung gegen klägerischen Herausgabeanspruch), und versagt das Gericht der Hilfsaufrechnung mit Blick auf die fehlende Gleichartigkeit der Forderungen den Erfolg, kommt eine Streitwertaddition gem. § 19 Abs. 3 GKG mangels einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht.
Die rechtskräftige Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich des Kündigungsgrundes für einen späteren Kündigungsschutzprozeß, in dem der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit einer auf denselben Sachverhalt gestützten ordentlichen Kündigung geltend macht.
1. Eine Klageabweisung kann nicht ohne Entscheidung über die Klageforderung darauf gestützt werden, "jedenfalls" greife die Aufrechnung durch.
2. Im Anwaltsprozess ist die Bezugnahme auf parteiverfasste Schriftsätze zur Darlegung des Sachverhalts in bestimmenden wie vorbereitenden Schriftsätzen des Anwalts unzulässig.
3. Zu den Anforderungen, die im Anwaltsprozess an einen vorbereitenden Schriftsatz zu stellen sind: Die Verweisung auf umfängliche Anlagen für sich erfüllt im allgemeinen nicht die Aufgabe einer vollständigen und damit aus sich heraus verständlichen Darstellung derjenigen Tatsachen, auf die die Partei ihre Rechtsverfolgung stützt. Es verstößt gegen den Beibringungsgrundsatz, wenn an Stelle eines geordneten Sachvortrags auf Schriftstücke verwiesen wird, aus denen das Gericht sich die erheblichen Tatsachen heraussuchen soll; soweit im Schriftsatz auf Urkunden Bezug genommen werden darf (§§ 131, 134 f ZPO), sind damit Beweismittel gemeint (§§ 415 ff. ZPO) und kein Vortrag.
1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002, 317).
2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.
Im Werklohnprozess sind Schadensersatzansprüche des Bestellers nur unselbständige Rechnungsposten. Die hilfsweise Aufrechnung mit solchen Ansprüchen erhöht den Streitwert nicht Rechtskraftfähig über sie entschieden wird nur, wenn das Gericht sie zu Unrecht als selbständige Ansprüche behandelt.
Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Aufrechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden, es liege ein Abrechnungsverhältnis vor.
1. Weder aus § 10 Abs. 3 Nr. 4 noch aus § 10 Abs. 3 a i.V.m. § 52 Abs. 3 HOAI lässt sich ableiten, dass der durch eine Abdeckung von Altablagerunen einer Deponie überdeckte oder künftig darüber einzulagernde Müll in seinem Wert den Herstellungskosten der Abdeckung hinzuzurechnen ist.
2. Zu den Herstellungskosten einer Abdeckung von Altablagerungen im Sinne des § 52 Abs. 2 HOAI zählen Kosten für den Müll nur insoweit, als dieser stofflich als Baustoff - und nicht nur gedanklich - mitverarbeitet worden ist.
3. Die Zuordnung eines Ingenieurbauwerks im Ganzen (z. B. Deponie) zu einer bestimmten Honorarzone gemäß den §§ 53, 54 HOAI bedingt nicht notwendig, dass alle Ingenieurleistungen für das Bauwerk der gleichen Honorarzone zuzuordnen sind.
Bei der Abrechnung von Einzelgewerken innerhalb des Gesamtbauwerks sind vielmehr die jeweiligen planerischen Aufgaben und Anforderungen zugrundezulegen, soweit ihre Einstufung von der Gesamtbewertung abweicht.
4. Die Treuwidrigkeit eines Honorarsansatzes kann nicht mit allgemeinen Einwendungen gegen die Angemessenheit und Auskömmlichkeit des vom Verordnungsgeber durch die Honorarparameter der HOAI vorgegebenen Rahmens begründet werden. Entscheidend sind allein die konkreten Umstände des Einzelvertragsverhältnisses.
1. Eine Sachentscheidung im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO ist auch dann gegeben, wenn der Aufrechnung deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil das Vorbringen zur Begründung der angeblichen Gegenforderung als unsubstantiiert angesehen wird.
2. Auch neue Tatschen die mit dem Ziel vorgebracht werden, die Feststellung einer abweichenden Rechtsfolge zu bewirken, können nicht Grundlage einer neuen gerichtlichen Entscheidung sein, soweit diese Tatsachen bei natürlicher Betrachtung dem bereits einmal unterbreiteten und beschiedenen Lebenssachverhalt zuzuordnen sind.
Der Subunternehmer verletzt seine vertraglichen Nebenpflichten gegenüber seinem Auftraggeber, wenn er das Vertragssoll durch direkte Verhandlungen mit dem Planer des Bauherrn abweichend vom üblichen Stand der Technik konkretisiert, ohne dies seinem Auftraggeber mitzuteilen. Kann wegen dieser unterlassenen Mitteilung der Auftraggeber sich gegen das Nachbesserungsverlangen des Bauleiters des Bauherrn nicht wehren, muss der Subunternehmer die Nachbesserungskosten ersetzen, die seinem Auftraggeber durch Anpassung der Leistung an den üblichen Stand der Technik entstehen, obwohl die Werkleistung selbst dem konkretisierten Vertragssoll entsprach.
Die Rechtskraft eines Urteils im Erstprozeß, in dem mit einem Anspruch auf Schadensersatz erfolgreich aufgerechnet worden ist, steht einer Nachforderungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn weitergehende Ansprüche im Erstprozeß vorbehalten wurden.
BGH, Urteil vom 20. November 1997 - VII ZR 26/97
OLG Düsseldorf
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