1. Die materielle Rechtskraft eines Urteils, durch das ein Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden, die aus dem selben Schadensereignis herrühren, verlangt wird, nicht entgegen.
2. Ist dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest bekannt, aus dem hervorgeht, dass die Arbeitsfähigkeit nur bei "definiertem Arbeitsanfall" aufrechterhalten werden kann, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden verlangen, wenn er infolge Übertragung zusätzlicher Arbeitsaufgaben (erneut) arbeitsunfähig erkrankt.
Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 IX ZR 11/92, NJW RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).
Die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern des Architekten bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und der Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war.
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Urteils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Überschussanteile.
1. Die Präjudizwirkung des einer Beitragsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) stattgebenden, rechtskräftigen Urteils schließt die erneute, selbständige Prüfung des Bestehens dieser Geldschuld in einem nachfolgenden Rechtsstreit aus, in dem die ZVK Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Sozialkassenbeiträge verlangt.
Bei der Entscheidung über den Zinsanspruch ist das Ergebnis des Beitragsrechtsstreits zu Grunde zu legen.
2. Ist ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt worden, an die ZVK Sozialkassenbeiträge zu zahlen, erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils nicht auf die Feststellung, dass der Betrieb des Arbeitgebers im Klagezeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden ist. Verlangt die ZVK in einem nachfolgenden Rechtsstreit Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Sozialkassenbeiträge nach Zinsvorschriften des VTV und bestreitet der Arbeitgeber, einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten zu haben, ist erneut zu beurteilen, ob der Betrieb des Arbeitgebers dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist.
1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.
3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutz beauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutz beauftragten fällt lediglich weg.
1. Besteht zwischen Parteien Streit über die Tragweite eines rechtskräftigen Urteilsausspruchs oder ist die Urteilsformel für eine Vollstreckung zu unbestimmt, kann der Gläubiger auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen.
2. Geht der Gläubiger von der zunächst erhobenen Leistungsklage wegen des entgegenstehenden Einwands der Rechtskraft zur Feststellungsklage über, liegt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleich bleibendem Klagegrund vor.
Rechtspositionen, die aus einem Rezess herrühren, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Aufhebung eines so begründeten Wegerechts, das ähnlich wie ein Notwegerecht aufgrund einer Baulast wirkt, kann nur durch Hoheitsakt erfolgen. Es gibt diesbezüglich keinen zivilrechtlichen Anspruch des Eigentümers eines dienenden Grundstücks gegen den Eigentümer eines herrschenden Grundstücks auf Erklärung des Verzichts aus die öffentlich-rechtlich begründeten Notwegerechte.
Eine Grunddienstbarkeit kann erlöschen, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv oder endgültig weggefallen ist. Ein verbliebener Vorteil kann für das herrschende Grundstück aber schon darin bestehen, dass die Grunddienstbarkeit für seinen Eigentümer Annehmlichkeiten begründet oder ästhetische Interessen wahrt.
Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.
Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.
Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen.
Ein somatoformes Schmerzsyndrom und eine posttraumatische Belastungsreaktion nah einem Verkehrsunfall mit erheblichen knöchernen Verletzungen können im Einzelfall zur dauerhaften unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. Die posttraumatische Belastungsstörung entzieht sich weitgehend einer ziffernmäßigen Einordnung in MdE-Gruppen. Die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtigen erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses.
Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, muss eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorgenommen werden. An die Darlegungslast des Unfallgeschädigten dürfen dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Bei der Beurteilung eines Verdienstausfallschadens eines verheirateten Unfallopfers sind nur die Steuern zu berücksichtigen, die auf das fiktive Einkommen des Unfallgeschädigten entfallen würden, wenn er alleine steuerlich veranlagt worden wäre.
Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils im Vorprozess nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Umfang der Rechtskraft kann icht davon abhängen, ob ein bestimmter Teilanspruch schuldhaft oder ohne Verschulden des Klägers nicht geltend gemacht worden war.
Auch wenn der gegen einen falschen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) stattgegeben worden ist, kann dieser "Arbeitgeber" in einem gegen ihn geführten Prozess wegen Annahmeverzugslohns (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) für die Zeit nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung auch unter Zugrundelegung der sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandstheorie des BAG (z. B. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 .- EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 4 m. w. N.) einwenden, es habe zwischen den Prozessparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden.
Liegen einer Klagehäufung wie z. B. einer Zahlungsklage und der getrennt hievon erhobenen Stufenklage ein identischer Streitgegenstand zugrunde, so entfällt im Berufungsrechtszug das Rechtsschutzinteresse für das Auskunftsbegehren (1. Stufe des § 254 ZPO) -nachträglich-, sobald die Zahlungsklage rechtskräftig abgewiesen wird.
Die Rechtskraft reicht soweit, als über den erhobenen Anspruch entschieden ist. Bei Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtsrkraft nur diesen Teil. Darum geht es bei einer Entscheidung über eine Schmerzensgeldforderung nicht. Neue medizinische Befunde ergeben insoweit keinen neuen Streitgegenstand. Eine Restitutionsklkage nach dem in die Zukunft wirkenden Urteil über den vorhersehbaren und den künftigen immateriellen Schaden aus einem Unfallereignis sieht das Gesetz nicht vor.
1. Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Beschlusses ist durch Auslegung zu ermitteln.
2. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann bei zerstrittenen Wohnungseigentümern die Pflicht folgen, ihre Rechte so auszuüben, dass Streit fördernde Begegnungen vermieden werden.
1. Die Zulässigkeit einer bestimmten Klageart steht nicht zur Disposition der Parteien; insbesondere kann durch eine Prozessvereinbarung nicht abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Vorrang bzw. auch nur die Zulässigkeit einer Feststellungsklage begründet werden.
2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 EEG normiert eine Abnahme- und Vergütungspflicht für jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbraucher liefert, unabhängig davon, ob das Unternehmen ein Netz für die allgemeine Versorgung i.S.v. § 2 Abs. 4 2. Alt. EnWG n.F. betreibt.
3. Die regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin hat nach § 11 Abs. 4 S. 1 EEG gegen das letztverteilende Elektrizitätsunternehmen einen Anspruch auf Annahme eines von ihr angebotenen, von zutreffenden Prämissen ausgehenden und zumutbaren Vertrages. Dieser Anspruch besteht ungeachtet des Umstandes, dass daneben ebenso eine Klage auf unmittelbare Leistung zulässig ist.
Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daß der Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).
Die Rückforderung im Folgeprozess aufgrund eines im Vorprozess bereits als Einwendung geltend gemachten Rechts betrifft das Gegenteil der im Vorprozess festgestellten Rechtsfolge. Einer solchen Klage steht die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils entgegen.
Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch im Rahmen von sog. "Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwingenden) Sinnzusammenhängen" nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse.
1. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung im Beschlussverfahren macht erneut gestellte Anträge über die gleiche Streitfrage in einem Verfahren mit den gleichen Beteiligten unzulässig.
2. Eine grundlegende Änderung der gesetzlichen Grundlagen mag eine Durchbrechung der Rechtskraft zulassen, unerhebliche Änderungen reichen zu diesem Zweck aber nicht.
3. Die Hineinnahme der "Informations- und Kommunikationstechnik" in die Aufzählung des § 40 Abs. 2 BetrVG ist eine "unerhebliche Änderung" i. S. v. Ziffer 2. Sie hat insbesondere nicht zur Folge, dass die für die gesamte dortige Aufzählung geltende Einschränkung "in erforderlichem Umfang" im Falle der "Informations- und Kommunikationstechnik" nicht mehr zu prüfen wäre.
Wird jemand als Eigentümer einer störenden Sache auf deren Beseitigung in Anspruch genommen und bestreitet er den Eigentumserwerb, dann haben Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei ihrer Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen, dass sie die zivilrechtliche Vorfrage nicht rechtskräftig entscheiden können und dass einer etwaigen Klärung durch die Zivilgerichte nach Möglichkeit nicht vorgegriffen werden soll. Zur Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht können sie dem Betroffenen eine Frist setzen.
Ergänzt ein Kläger, dessen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfechtungsklage) in einem früheren Prozeß mangels ausreichender Indiztatsachen, die berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen könnten, abgewiesen wurde, in einem erneuten Anfechtungsverfahren seinen auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Vortrag lediglich um weitere Einzelheiten oder Beweismittel, so steht seiner Klage die materielle Rechtskraft des Erstprozesses entgegen (Fortführung des Senatsurteils vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955).
1. Die Berufung zur Beseitigung eines wirkungslosen Urteiles ist zulässig.
2. Ein wirkungsloses Urteil liegt vor, wenn sich nicht aus ihm selbst - wenigstens durch Auslegung - ermitteln läßt, welcher prozessuale Anspruch verbeschieden sein soll.
3. Mangels Vorliegens einer instanzbeendenden Entscheidung ist ein derartiges Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, welchem Ausspruch § 68 ArbGG nicht im Wege steht.
Wird der auf Eingruppierung gerichtete Feststellungsantrag auf die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen, auf das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten und auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz wegen einer zeitlich später liegenden Gruppenbildung durch den Arbeitgeber gestützt, so handelt es sich in der Regel um drei verschiedene Streitgegenstände.
Die rechtskräftige Feststellung, daß eine bestimmte Vertragsklausel nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt, beschränkt sich nicht allein auf Verstöße gegen materielles Kartellrecht, sondern umfaßt auch die Frage der Formwirksamkeit nach § 34 GWB a.F., § 125 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Urteilsgründe sich mit der Frage der Formunwirksamkeit nicht auseinandersetzen.
1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt eine Handlungspflicht des Arbeitgebers voraus, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgt und die wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betrieblichen Regelung bedarf.
2. Der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muß erkennen lassen, welche konkreten betrieblichen Regelungen zur Umsetzung dieser Handlungspflicht mitbestimmt werden sollen.
Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Folgeprozeß das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um denselben Streitgegenstand.
HOAI § 8 Abs. 1
Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschalpreisvereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.
BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00 -
OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage dahingehend, dass der durch ein bestimmtes Ereignis verursachte Ersatzanspruch auf eine bestimmte Schadensposition nicht besteht, wenn zwischen den Parteien durch rechtskräftiges Urteil bereits feststeht, dass der durch dieses Ereignis entstandene Schaden insgesamt zu erstatten ist.
Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungsurteil erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage gegen den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig.
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99 -
OLG Schleswig
LG Kiel