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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 314 Satz 1 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 314 Satz 1 ZPO"

Übersicht

BGH – Urteil, I ZR 99/05 vom 08.11.2007

Die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur auf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen ist.

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 513/07 vom 15.08.2007

1. Zur Haftung des Anlageberaters/-vermittlers wegen Vermittlung einer "Kapitalanlage als Ansammlungsprogramm" bei der später notleidend gewordenen ABEK Gruppe.

2. Auch der Schadensersatzanspruch gegen einen Anlageberater kann im Einzelfall wegen Mitverschuldens des Anlegers zu kürzen sein (hier Mithaftungsquote von 20 % bejaht).

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 611/05 vom 23.11.2006

Zum Umfang der Interventionswirkung hinsichtlich der in einem Teilurteil getroffenen, tragenden Feststellungen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 4 U 478/02 vom 14.12.2004

a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo.

b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, so wird er in deren Pflichtenkreis tätig und ist nicht nur Makler, sondern auch Erfüllungshilfe. Dies gilt insbesondere, wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer aufgetreten ist.

c) Im Rahmen des Anspruchs aus c.i.c. ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn dem Käufer ein Vermögensschaden entstanden ist, also die Eigentumswohnung den Kaufpreis nicht wert ist oder sonstige mit dem Kauf verbundene Nachteile durch Vorteile nicht ausgeglichen werden.

d) Auf den Anspruch aus c.i.c. ist nach alten Recht die dreißigjährige Verjährungsfrist anwendbar. Die neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt frühestens mit dem 1.1.2002.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 79.99 vom 07.03.2000

Leitsatz:

Wird die Berufungsbegründung in einem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der vor Ablauf der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO stattfindet, durch den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers zu richterlichem Protokoll erklärt, so ist diese Erklärung der Einreichung eines Berufungsbegründungsschriftsatzes gleichzusetzen.

Beschluß des 4. Senats vom 7. März 2000 - BVerwG 4 B 79.99 -

I. VG Karlsruhe vom 24.03.1999 - Az.: VG 3 K 1617/97 -
II. VGH Mannheim vom 02.07.1999 - Az.: VGH 3 S 1393/99 -

BGH – Beschluss, V ZR 81/07 vom 10.01.2008

BGH – Beschluss, VII ZR 198/06 vom 27.09.2007

BGH – Urteil, XI ZR 159/05 vom 13.03.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 152/06 vom 21.02.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 212/05 vom 29.11.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 213/05 vom 29.11.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 34/05 vom 30.11.2005

BGH – Beschluss, VIII ZR 349/04 vom 19.10.2005

BFH – Beschluss, I B 127/98 vom 14.06.1999

BGH – Urteil, V ZR 373/97 vom 04.12.1998


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