Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert.
Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige Darstellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse durch den Adressaten erschüttert und entkräftet werden.
Ein Versäumnisurteil, dass in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, ist auch dann kein "Nichturteil", wenn es im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht schriftlich vorlag und die vollständige Abfassung zunächst versehentlich unterbleibt.