1. Zur Verrechnung von verspäteten, aber vom Pächter bestimmten Zahlungen auf rückständige Pachten.
2. Der Verpächter kann rückständige Pachten, die er auf andere Monate als der Pächter bezieht, durch Hilfsanträge geltend machen, und zwar auch noch im Berufungsrechtszug.
Wird in Kenntnis der Aufrechnungsmöglichkeit ein Teilanerkenntnis erklärt, um gegen den anderen (nicht anerkannten) Teil des Anspruchs aufzurechnen, dann ist Aufrechnung gegen das Teilanerkenntnisurteil in der Berufung unzulässig.
Ein sofortiges Anerkenntnis setzt nach der Bestimmung eines frühen ersten Termin nicht in jedem Fall voraus, dass das Anerkenntnis innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist (§ 277 Abs. 3 ZPO) erklärt wird.
Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils führt grundsätzlich zur Bindungswirkung. Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
1. Die deutschen Gerichte sind international für Ansprüche gegen eine deutsche Bank zuständig, die einer von anderen Nachfolgestaaten eines übergegangenen Staates auf Grund einer Kontoverbindung erhebt.
2. Eine Bank darf auch ein wiederholtes Auskunftsbegehren nur dann von der Erstattung von Kosten abhängig machen, wenn das erneute Begehren durch einen in der Sphäre des Kunden liegenden Umstand ausgelöst worden ist.
Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.
1. Die sofortige Beschwerde des § 567 ZPO ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO auch dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn das Landgericht nach Teilanerkenntnis und Klagerücknahme im Übrigen seine Kostenentscheidung nicht im Anerkenntnisurteil, sondern in einem gesonderten Beschluss getroffen hat.
2. Die Annahme eines "Regelstreitwerts" in Wettbewerbssachen verbietet sich auch dann, wenn die Unlauterkeit auf Verstöße gegen § 6 TDG gestützt wird.
1. Anerkennt der Beklagte den mit einer Klage unbedingt erhobenen Anspruch auf Rückauflassung (eines Grundstücks) nur unter dem Vorbehalt einer Zug um Zug Zahlung von - gleichzeitig - widerklagend erhobenem Schadensersatz, so ist dem Kläger (zunächst) Gelegenheit zur Einlassung auf den Gegenanspruch (und die Widerklage) einzuräumen.
2. Der Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteil mit dieser Einschränkung der Zug um Zug Verurteilung ohne vorherige Anhörung des Klägers (zu dem nur unter Vorbehalt erklärten Anerkenntnis) und ohne Umstellung des Klageantrags ist unzulässig, auch wenn es nach § 307 ZPO für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keines (prozessualen) Antrags mehr bedarf.
3. Die Berufung des Klägers gegen ein solches (unzulässiges) Teil-Anerkennt-nisurteils scheitert nicht an einer mangelnden Beschwer. Der Kläger ist jedenfalls durch die Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung (§ 318 ZPO) formell und materiell auch dadurch beschwert, dass mit der Verurteilung zur Zug um Zug Leistung auch schonn über die Widerklageforderung (SEA) entschieden wurde, ohne dass sich der Kläger auf diese einlassen konnte.
Die strafbewehrte Unterlassungerklärung in einem Rechtsstreit steht einem Anerkenntnis gleich. Ist vorprozessual keine Abmahnung ausgesprochen worden, hat der Gegner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungklage keine Veranlassung zur Klage gegeben.
Ein Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG entsteht nicht mit jeder Leistungsgewährung stets von neuem, sondern einheitlich nach Ablauf des in § 107 Abs. 2 BSHG angesprochenen Zeitraumes von längstens zwei Jahren in Höhe des Gesamtumfanges der erbrachten Leistungen.
1. Auf das Anerkenntnis des Beklagten und Berufungsklägers ist die Berufung durch Anerkenntnisurteil als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingelegte Anschlussberufung ist zulässig, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert und das Ereignis, das zur Änderung des Klageantrags führt, erst nach dem Fristablauf eintritt.
3. Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden BGB-Gesellschaft endet die Gesellschaft und der einzige verbliebene Gesellschafter erwirbt alle Vermögensgegenstände, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält.
4. Ein am Anteil des ausscheidenden Gesellschafters bestelltes rechtsgeschäftliches Pfandrecht erlischt auch ohne Zustimmung des Pfandgläubigers.
5. Es ist nicht möglich, den ausgeschiedenen Gesellschafter nachträglich gegen einen neuen Gesellschafter auszuwechseln. Der nachträglich vereinbarte Gesellschafterwechsel ist Neugründung einer BGB-Gesellschaft. Eine Forderung der beendeten BGB-Gesellschaft gegen Dritte steht der neugegründeten Gesellschaft erst zu, wenn sie ihr vom verbliebenen Gesellschafter übertragen worden ist.
1. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG sein.
2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.
Zur Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Radfahrer, der den Radweg in vorschriftswidriger Richtung befährt, mit einem den Radweg kreuzenden Kraftfahrzeug kollidiert.
Die in der Erklärung, der Vergleich "wird nicht widerrufen," liegende Verzichtserklärung einer Partei gegenüber dem Gericht ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar.
Die Parteien können über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits verfügen. Erkennt eine Partei ihre Kostenlast an, sind ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen. Der bisherige Sach- und Streitstand ist für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 iVm. § 308 Abs. 2 ZPO nicht mehr maßgebend.
Die beklagte Prozesspartei ist im Zivilprozess nicht davon entbunden, das klägerische Vorbringen vollständig, substantiiert und wahr zu bestreiten, wenn sie sich dadurch einer (weiteren) von ihr begangenen Straftat bezichtigen würde (anders BVerfGE 56.44,45).
1. Auch ein Anerkenntnis, das im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, kann ein sofortiges sein.
2. Bevor ein geschiedener Ehegatte auf Befreiung von einer Gesamtschuld klagt, muss dem anderen Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch in geeigneter Weise außergerichtlich zu verwirklichen.
1. Auch ein Anerkenntnis, das im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, kann ein sofortiges sein.
2. Bevor ein geschiedener Ehegatte auf Befreiung von einer Gesamtschuld klagt, muss dem anderen Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch in geeigneter Weise außergerichtlich zu verwirklichen.
Die Tenorierung eines Feststellungsurteils, dass aus einer einstweiligen Anordnung kein Unterhalt mehr geschuldet werde, verkennt den Zweck und das Ziel einer negativen Feststellungsklage verkennt. Mit einem solchen Zusatz wird der Gegenstand der Entscheidung aber nicht beschränkt. Das Urteil erledigt gleichwohl die Feststellungsklage insgesamt. Ein in einem Anerkenntnis enthaltener gleichlautender Vorbehalt ist angesichts dessen genauso wirkungslos.