1. Bei der Prozessführungsbefugnis (einer Partei) handelt es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen eine Klage unzulässig ist. Einer Zulässigkeitsrüge (einer Partei) bedarf es nicht; das Gericht muss das Fehlen (der Prozessführungsbefugnis) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigen.
2. Zwar entfaltet im Urkundsverfahren ein Vorbehaltsurteil grundsätzlich Bindungswirkung für das Nachverfahren (§§ 302, 318 ZPO). Die mit dem Vorbehaltsurteil (zunächst) positiv ausgefallene Zulässigkeitsbeurteilung (der Klage) gilt aber nicht für den erst im Nachverfahren bekannt gewordenen Entzug der Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzschuldners durch Übertragung der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO). Dieser wird mit der Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen Partei kraft Amtes (= gesetzliche Prozessstandschaft).
Ist demnach dem Insolvenzschuldner die Prozessführungsbefugnis - durch Entzug der Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO - abhanden gekommen und wird dieser Umstand dem Gericht erst im Nachverfahren bekannt, kann einem Vorbehaltsurteil keine Bindungswirkung mehr in Bezug auf die (zunächst angenommene) Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners zukommen. Das die Zulässigkeit (der Klage) bejahende Vorbehaltsurteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Forderung aufgerechnet, für die das Gericht eines anderen Rechtswegs ausschließlich zuständig ist, kann das angerufene Gericht den Rechtsstreit nach einer rechtsbeständigen Erledigung der Klageforderung wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bedarf es nicht.
Die Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines anderweitigen Rechtsstreits im Hinblick auf eine Aufrechnungsforderung ist ermessensfehlerhaft, wenn sich der Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO aufdrängt.
Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung macht den Erlaß eines Vorbehaltsurteils jedenfalls dann erforderlich, wenn die Aufrechnungsforderung zugleich Gegenstand einer Widerklage ist, die an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit verwiesen worden ist.
Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig. Dieser Fehler führt zur Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des ansonsten zulässigen Grundurteils über die Zahlungsklage.
1. Zur Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze (hier: Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO) auf anhängige Rechtsstreitigkeiten.
2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer Abrechnungssumme von ca. 30 Millionen DM ist unwirksam; Vertrauensschutz besteht nicht.
3. Zu den Voraussetzungen des Aushandelns einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vertragsstrafenklausel.
1. Im Berufungsverfahren ist nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitmäßiges Urteil zu entscheiden, wenn das angefochtene Urteil an einem Mangel leidet, der ihm die Eignung als Grundlage des weiteren Verfahrens nimmt, und die säumige Partei Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.
2. Auf die Widerklage darf restlicher Werklohn nicht durch Teilurteil zuerkannt werden, wenn die Klagforderung, über die Beweis erhoben werden soll, durch Verrechnung mit der Widerklage verknüpft ist, sodass auch keine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil in Betracht kommt.
3. Mit der Begründung, es fehle dem Vorbringen an Substanz, dürfen einzelne Positionen der Klagforderung nicht durch Teilurteil abgewiesen werden, da es keinen Grund gibt, den Parteien die Möglichkeit abzuschneiden, weiter vorzutragen, solange der Rechtsstreit nicht für die Instanz im Ganzen entschieden ist und das Urteil nicht auch im Ganzen Rechtsfrieden stiften kann.
Wenn der Auftraggeber gegenüber dem eingeklagten Architektenhonorar mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnet, kann, sofern die Honorarforderung entscheidungsreif ist, diese durch Teilurteil zugesprochen werden.
2.
Eine Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs.2 HOAI liegt vor, wenn die vereinbarte Honorarberechnung von der nach objektiven Gesichtspunkten unter zutreffender Anwendung der HOAI ermittelten Gebühr nach unten abweicht, so dass es auf das Ergebnis ankommt.
3.
Unterschreibt der Auftraggeber den von dem Architekten entworfenen und auf den 21.12.1995 datierten Vertrag erst unter dem 5.1.1996, so ist der Honorarberechnung die HOAI in der ab dem 1.1.1996 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
4.
Nach berechtigter fristloser Kündigung durch den Architekten muss dieser sich auf seinen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen ersparten eigenen Zeitaufwand nicht anrechnen lassen, wenn er keine Ersatzaufträge erhalten hat.
Im Verfahren nach § 653 ZPO in der seit 01.07.1998 geltenden Fassung ist gegenüber der Klage des Kindes auf Unterhalt in Höhe der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung der Einwand der Erfüllung nicht zulässig.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden ist.
2. Gegenforderungen darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden ist.