1. Durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung werden Zustellungsmängel der Klageschrift, fehlende Terminsladung und Nichteinhaltung der Einlassungsfrist gem. § 295 ZPO geheilt.
2. Die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Grundurteils, wonach der Beklagte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage schuldet, steht einer Klage auf Feststellung, der Forderung liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde, nicht entgegen.
3. Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" aufgestellten und deshalb unbeachtlichen Behauptung
Das BGleiG schreibt nicht vor, dass der Gleichstellungsplan die Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle nach ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtumfang der Stellen aufzuzeigen hat.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durfte in seinem Gleichstellungsplan für die Jahre 2004 bis 2007 die Situation der Frauen und Männer in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 3 BGleiG) nicht nur einheitlich, sondern (zusätzlich) getrennt darstellen nach dem Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration einerseits und den übrigen Beschäftigten des Ministeriums andererseits.
Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird.
§ 8 Abs. 5 LuftVG gestattet nicht, bei der Bewertung der Erheblichkeit der betriebsbedingten Umweltauswirkungen diejenigen des zivilen Flugbetriebs mit denen des früheren militärischen Flugbetriebs zu saldieren.
Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde, gebietet das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Erst durch die öffentlich bekannt gemachte Entlassung eines Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wird das Flugplatzgelände in die Planungshoheit der Gemeinden zurückgeführt.
Wird das Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vor der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft durchgeführt, sind kommunale Planungen für diese Flächen mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geplante zivile Nutzung belastet.
Ist der ehemalige Militärflugplatz nicht auf der Ebene der Landesplanung zielförmig als Standort eines Verkehrsflughafens festgelegt worden, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen.
Steht aufgrund neuer, nach der Beschlussfassung über die Genehmigung gewonnener Erkenntnisse fest, dass die Alternative, die auf der Grundlage des früheren Erkenntnisstandes in Betracht zu ziehen war, nicht realisierbar ist, haben sich die Alternativenprüfung und der auf das Unterlassen dieser Prüfung gestützte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erledigt.
Wird auf einem aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz ein ziviler Verkehrsflughafen eingerichtet, darf den Anwohnern nicht mehr Lärm zugemutet werden als bei der Anlegung eines neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsflughafens.
Arzneimittel sind gegenüber Medizinprodukten dahingehend abzugrenzen, dass bei überwiegend pharmakologischer Wirkung ein Arzneimittel, bei überwiegend physikalischer Wirkung ein Medizinprodukt vorliegt.
Ist eine Behörde im Verwaltungsverfahren gutachterlich tätig geworden, kann eine Angehörige derselben Behörde, die selbst bisher noch nicht mit dem Verfahren befasst war, in einem späteren gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zur Sachverständigen bestellt werden.
Ein Sachverständigengutachten muss nicht schriftlich erstellt werden. Es kann auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht mündlich erstattet werden.
1. Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist, um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu können.
2. Ein Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt. Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht regelmäßig nicht.
3. Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem Beweisantritt nicht gefolgt.
Eine zunächst zulässig eingelegte Berufung des Insolvenzverwalters wird unzulässig, wenn sich die Haftungsquote für die streitige Forderung voraussichtlich auf Null beläuft.
In diesem Fall kann ausnahmsweise die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet werden.
1. Bei einem 34 Jahre alten Mann, der unter bewegungsabhängigen Thoraxschmerzen, Durchfall und Erbrechen leidet, ist die Diagnose Interkostalneuralgie und Magen/Darminfekt vertretbar. Eine Klinikeinweisung zum Ausschluss eines Herzinfarkts mittels EKG/Enzymuntersuchung war 1996 nicht geboten.
2. Zur (problematischen) Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und therapeutischer Aufklärung.
1. Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannten Grundsätze zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen und Rechtsverhältnissen freier Mitarbeiter haben auch Aussagekraft dafür, ob der Einsatz einer Honorarkraft als Musiklehrer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ist.
2. Eine erstinstanzliche informatorische Anhörung entbindet das Beschwerdegericht nicht von einer beantragten Zeugenvernehmung, wenn das Beweisthema entscheidungserheblich ist.
Bei verzichtbaren Verfahrens- und Formvorschriften tritt ein Verlust des Rügerechts ein, wenn die zuvor schriftsätzlich erhobene Rüge eines rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung wiederholt wird.
a) Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 323 ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuändernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig hält.
b) Sieht die Partei in einem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, kann sie dies im Revisionsverfahren nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht aus § 42 Abs. 2 ZPO nach § 43 ZPO durch Antragstellung oder weitere Einlassung in die Verhandlung verloren hat.
c) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel (hier: Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs "unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge").
1. Führt der Antragsteller im Scheidungsverfahren in der Antragsschrift den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf und legt er gleichzeitig außergerichtliche Korrespondenz vor, in dem dieser darum gebeten hat, als Prozessbevollmächtigter bezeichnet zu werden, so muss an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden. Eine stattdessen unmittelbar an die Partei gerichtete Zustellung ist unwirksam.
2. Der Zustellungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass dem Prozessbevollmächtigten als richtigem Zustellungsadressaten außerprozessual ein Schriftstück übermittelt wird, das mit dem zuzustellenden inhaltlich übereinstimmt. Erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks als solches.
1. Ist in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten getroffen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängig war, durch Beschluß, wer diese Kosten zu tragen hat.
2. Entspricht die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten nicht den Anforderungen des § 70 ZPO, so kann die Gegenpartei dies im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nicht mehr geltend machen, wenn sie nach der Beitrittserklärung an einer Beweisaufnahme teilgenommen und einen Vergleich geschlossen hat, ohne die Mängel der Beitrittserklärung zu rügen.
Gem. § 538 Abs. 2 ZPO kann das LAG den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das Arbeitsgericht in der streitigen Verhandlung eine Entscheidung nach Aktenlage verkündet hat, mit dem die Klage abgewiesen wurde, ohne dass zuvor die klagende Partei einen Sachantrag gestellt hat.
Um sich Gehör zu verschaffen, muss der Kläger ihm erkennbare Fehler bei der Ablehnung von Beweisanträgen durch das Gericht in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen und auf eine erneute Beschlussfassung über die Beweisanträge hinwirken, wenn die Zeitspanne zwischen den beiden Verhandlungen genügend Zeit zur Vorbereitung der Rügen lässt.
Der Gläubiger einer GmbH kann deren Einlageforderung gegen einen ihrer Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft mit einem Antrag, der auf Verurteilung zur Zahlung an die Gesellschaft gerichtet ist, geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Einlageforderung deshalb nicht an den Gläubiger abgetreten werden darf, weil ihr keine vollwertige Gegenforderung des Gläubigers entgegensteht.
2.
a)
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen kann der GmbH-Gesellschafter seine Bareinlagepflicht nicht erfüllen und das insoweit bestehende Auf- und Verrechnungsverbot umgehen, indem er Zahlungen in Höhe der Bareinlage an die Gesellschaft erbringt und unmittelbar davor oder danach Zahlungen in entsprechender Höhe von der Gesellschaft entgegennimmt (sog. "Hin- und Herzahlen").
b)
Ob die im Rahmen des "Hin- und Herzahlens" beglichenen Forderungen des Gesellschafters bestehen und ob sie vollwertig sind, ist für den Tatbestand der verdeckten Sacheinlage unerheblich.
c)
Die Anwendung der Grundsätze über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen setzt nicht voraus, dass es den Beteiligten auf die Gesetzesumgehung ankommt oder dass sie in Kenntnis dessen handeln, dass die Vorschriften über die Kapitalaufbringung verletzt werden.
3.
a)
Die rechtskräftige Entscheidung eines ausländischen Gerichts, das auf eine vom Schuldner gegen den Gläubiger erhobene negative Feststellungsklage entschieden hat, ein Anspruch bestehe nicht, kann gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anerkannt werden, wenn derselbe materielle Anspruch im Inland mit einer früher rechtshängig gewordenen Zahlungsklage durch einen Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen den Schuldner geltend gemacht wird.
b)
Das gilt auch dann, wenn der Dritte die Klage zunächst darauf gestützt hat, der Anspruch sei ihm vom Gläubiger abgetreten worden, und wenn die Abtretung zwar unzulässig ist, aber in eine gewillkürte Prozessstandschaft umgedeutet werden kann.
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung eines Rechtsmittels ist nicht begründet, wenn ein erstinstanzlicher Verfahrensverstoß ( hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ) in der Rechtsmittelinstanz geheilt wurde ( gegen OLG Frankfurt NJW-RR 1989,63 )
1. Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog. Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu geben.
2. Beruht die Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.
Der Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt einen Rechtsstreit auf, wenn er im Verfahren einen Klageantrag stellt und der Gegner den Verfahrensmangel nicht rügt.
OLG Naumburg, Urt vom 15.03.2001, 7 U 46/00;
vorgehend LG Halle, Urt vom 17.04.2000, 8 O 539/98
Rechtsmissbräuchlichkeit einer aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage
Leitsätze:
1)
Veranlasst ein Nichtaktionär einen Aktionär zur Erhebung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage mit der Zusage, das Verfahren für diesen zu betreiben und für die Kosten des Verfahrens aufzukommen, so legt dies nahe, dass die Klagerhebung aus sachfremden, nicht vom Aktiengesetz gedeckten Motiven erfolgt, sondern um Druck auf die Gesellschaft auszuüben mit dem Ziel, unberechtigte Sondervorteile zu erlangen.
2)
Erwirbt ein Aktionär Aktien der von ihm verklagten Gesellschaft erst nach Verabschiedung der Beschlüsse, gegen die sich seine Klage richtet, so ist dies ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagerhebung, insbesondere bei Erwerb einer Splitterbeteiligung.
3)
Ebenfalls für Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagerhebung spricht, wenn der Kläger auf Vergleichsbemühungen des Gerichts, die auf die Korrektur etwaiger Beschlussmängel gerichtet sind, mit einem Befangenheitsantrag reagiert.
4)
Eine rechtsmissbräuchlich erhobene Nichtigkeitsklage ist unzulässig, nicht - wie bei einer Anfechtungsklage - unbegründet.
5)
Der Beitritt eines weiteren Klägers zu einer Nichtigkeitsklage in der Berufungsinstanz ist nicht sachdienlich und daher unzulässig, wenn die vom Erstkläger erhobene Klage rechtsmissbräuchlich ist, daher insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht, hinsichtlich der Klage des Beitretenden die Einlassungsfrist und auch die Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist und keine Entscheidungsreife besteht. Dem steht § 249 Abs. 2 AktG nicht entgegen.
Zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 BNotO, wenn lediglich eine förmliche Beschlußfassung über eine den Verfahrensbeteiligten mitgeteilte Anzeige gemäß § 48 ZPO unterbleibt, ohne daß dies in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wird.
BGH, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 20/99 -
KG Berlin
Eine Erfüllung der Einlageschuld des Gesellschafters der Komplementär-GmbH findet bei dessen Zahlung an eine Gläubigerbank der KG nicht statt, wenn das Vermögen der GmbH nicht zur vollen Befriedigung ihrer Eigengläubiger und der Gläubiger der KG, soweit deren Ansprüche das Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, nicht ausreicht (ergänzende Fortschreibung von BGH NJW 1986, 989).
Urteil vom 26.10.1999 - 27 U 26/99 - (rechtskräftig)
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Vieraugengespräch
ZPO § 286 B Abs. 1, §§ 295, 398 Abs. 1, § 448
a) Das Berufungsgericht muß die Aussage einer nach § 448 ZPO vernommenen Partei in die Beweiswürdigung auch dann einbeziehen, wenn es aus seiner Sicht keinen Anlaß für eine Parteivernehmung gesehen hätte.
b) Auch von der Würdigung der Aussage einer Partei im angefochtenen Urteil darf das Rechtsmittelgericht nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen zu haben.
c) Ein in der Anordnung einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO liegender Verfahrensverstoß kann grundsätzlich noch in der Berufungsbegründung gerügt werden. Ein nach der Vernehmung erfolgtes rügeloses Verhandeln steht der späteren Rüge nicht entgegen.
d) Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 448 ZPO kann auch der Umstand berücksichtigt werden, daß es um die Aufklärung eines sog. Vieraugengesprächs geht, das die zu vernehmende Partei mit einem als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Gegenseite geführt hat. Dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit kann allerdings auch durch eine persönliche Anhörung der Partei nach § 141 ZPO genügt werden.
BGH, Urt. v. 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 -
OLG Köln
LG Köln