Für ein homöopathisches Arzneimittel darf mit Hinweisen zu Wirkungen und Wirksamkeit des Präparates jedenfalls dann geworben werden, wenn hervorgehoben wird, daß es sich um ein pflanzliches Mittel in homöopathischer Aufbereitung handelt und die Werbung die durch die arzneimittelrechtliche Zulassung gesteckten Grenzen nicht überschreitet.
OLG München Urteil 18.11.1999 - 29 U 3486/99 -
2 HKO 2840/98 LG München II