Ist Versorgungsschuldner ein verschmolzenes Unternehmen, kann es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der ursprünglich selbständigen Unternehmen ankommen.
1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken.
3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern.
4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auslösen, kann nicht im Rahmen des Allgemeinwissens vorausgesetzt werden.
5. Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht verliert nicht deshalb seine Geltung, weil der Mieter des Versicherungsnehmers eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127).
Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten sowie deren Folgen zu unterrichten. Diese Pflicht ist nicht erfüllt, wenn der Steuerberater den Auftraggeber, der ein später in Bauland umgestuftes Grundstück zur Vermeidung der Besteuerung von Betriebsaufgabegewinn zumindest wertmäßig aus dem Betriebsvermögen ausscheiden will, dahin berät, dass das Grundstück ohne Entnahmehandlung und Nutzungsänderung lediglich formal mit einem Nießbrauch zugunsten eines Angehörigen belastet wird.
Ein Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er eine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt.
1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG
2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen.
3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der Konkursverwalter aber auch ohne positive Kenntnis von dieser Urkunde zunächst von einer wirksamen Beteiligung aus, so führt alleine der Umstand, dass er es unterlassen hat, nach dieser Urkunde zu forschen, bei einem späteren Streit über die Wirksamkeit der Beteiligung nicht zu einer Beweislastumkehr.
1. Werden in einem mehrgeschossigen Bürogebäude etwa drei Viertel der Geschoßfläche zum Betrieb einer Ganztagsschule mit 450 Schülern der Gymnasialstufe vermietet, so sind nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs einer Gesellschaft, die bereits zuvor die weiteren Flächen des Gebäudes angemietet und dort ihren Firmensitz begründet hat, offenkundig im Sinne des § 291 ZPO.
2. Sind schlüssige Einwendungen des Beklagten im Urkundenprozeß unstreitig oder offenkundig, so führen sie bereits im Urkundenprozeß auch dann zur Abweisung der Klage, wenn sie nicht durch Urkunden bewiesen werden.
a) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unterhaltsrente nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug nimmt.
b) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung in einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.
a) Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine bestimmte Werbung verstehen, kann nicht i.S. von § 291 ZPO offenkundig sein, weil sich die Feststellung der Verkehrsauffassung auf Erfahrungswissen stützt, § 291 ZPO indessen nur Tatsachen und nicht Erfahrungssätze betrifft (Aufgabe von BGH, Urt. v. 29.3.1990 - I ZR 74/88, GRUR 1990, 607 = WRP 1990, 699 - Meister-Kaffee).
b) Der Richter kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Dies wird im allgemeinen der Fall sein, wenn er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, ist aber auch denkbar, wenn er durch die fragliche Werbung nicht angesprochen wird (Klarstellung gegenüber BGH, Urt. v. 20.2.1992 - I ZR 32/90, GRUR 1992, 406 = WRP 1992, 469 - Beschädigte Verpackung I).
c) Zur Frage der Irreführung einer Werbung mit dem Begriff "Marktführerschaft" für ein Nachrichtenmagazin, das die Konkurrenz in der Reichweite leicht übertrifft, die verkaufte Auflage des Konkurrenzblattes jedoch bei weitem nicht erreicht.
Die pauschale Bezugnahme auf Entgegenhaltungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit bzw. Rechtsverletzung in einem Gericht und Gegner bekannten sowie in Fachzeitschriften veröfftentlichten Gerichtsurteil, ist jedenfalls dann prozessual unzulässig, wenn - wegen der Unterschiedlichkeit eines Betrachtungsobjekts - keine unmittelbare, sondern allenfalls eine entsprechende Übertragung der in Bezug genommenen Sach- und Rechtslage auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt in Frage steht.
Wer Fahrzeugschlüssel in einer am Kfz angebrachten Schlüsselbox aufbewahrt, ermöglicht schuldhaft die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs i.S.v. § 7 Abs. 3 StVG.
§ 727 ZPO verlangt nicht, daß genau im Zeitpunkt der Klauselerteilung bzw. -umschreibung die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dem entscheidenden Organ noch gegenständlich vorliegen muß. Es ist lediglich der "Nachweis" durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, deren Beweiskraft sich nach den Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO bemißt. Im übrigen gilt § 286 ZPO, wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden ist, ob der Nachweis tatsächlich gelungen ist.
2.
Für den Beweis nach § 286 ZPO reicht aus, wenn sich aus der gesamten Aktenlage und den Umständen des Falles ergibt, daß die formgerecht die Rechtsnachfolge beweisende Urkunde einem Rechtspfleger vorgelegen hat, der zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig ist.
3.
Eine Tatsache ist nicht als offenkundig beweisen, wenn das Gericht das Beweismittel nicht selbst kennengelernt hat und nur weis, dass es zum Vorhandensein des Beweismittels einsehbare gerichtliche Aktenvermerke gibt.
Die überaus hohe Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung von a ist eine allgemeinkundige und deshalb bei dem Gericht offenkundige nach § 291 ZPO nicht beweisdürftige Tatsache.
Wegen der Wechselbeziehung im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt deshalb die in außerordentlicher Intensität vorliegende Kennzeichnungskraft der Marke in Fällen hoher Warenähnlichkeit dazu, dass ein vergleichsweise geringer Grad der Zeichenähnlichkeit (Zwei-Streifen-Kennzeichnung an gleicher Stelle)angeglichen werden kann.
Ob eine heilmittelrechtlich relevante Produktwerbung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck der Werbung. Sie liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn die Werbung keinen Hinweis auf eine bestimmte Behandlungsmethode oder eine bestimmte Therapie vermittelt.
OLG München Urteil 15.07.1999 - 29 U 2265/99 -
2 HKO 5338/98 LG München II
Auch spezielle Fragen der Ernährungswissenschaft können durch Befassung des Gerichts mit solchen Fragen in anderen Rechtsstreitigkeiten offenkundig i.S. des § 291 ZPO sein.
BGH, Urt. v. 2. April 1998 - I ZR 1/96 -
Kammergericht
LG Berlin
1. Eine tarifvertragliche Regelung entfaltet die Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG nur innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches.
2. Soweit eine tarifvertragliche Regelung besteht oder üblich ist, die die Höhe des Arbeitsentgelts bestimmt, können die Betriebspartner nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht durch Betriebsvereinbarung übertarifliche Zulagen einführen, die an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sind.
3. Hingegen sind sie durch § 77 Abs. 3 BetrVG nicht gehindert, die Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen auszuschließen.
4. Im Parteiprozeß darf das Gericht auch ohne entsprechenden Parteivortrag Tatsachen, deren Gegenteil offenkundig ist, seinem Urteil nicht zugrunde legen (in Übereinstimmung mit BAG Urteil vom 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG - nicht entscheidungserhebliche Divergenz zu BAG Urteil vom 30. September 1976 - 2 AZR 402/75 - BAGE 28, 196 = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969).
Aktenzeichen: 1 AZR 319/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 09. Dezember 1997
- 1 AZR 319/97 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 12. Februar 1996
Stade - 2 Ca 458/94 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Februar 1997
Niedersachsen - 5 Sa 572/96 -