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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 29 c ZPO 

Entscheidungen zu "§ 29 c ZPO"

Übersicht

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 428/07 vom 26.11.2008

1. Für Klagen aus Versicherungsverträgen besteht kein besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte; § 29 c ZPO ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Insoweit hat sich durch das SchuRModG nichts an der alten Rechtslage geändert. Auch nach §§ 6, 7 HWiG bestand nach altem Recht kein besonderer Verbrauchergerichtsstand für Klagen aus Versicherungsverträgen.

2. Das gilt erst recht, wenn der Versicherungsvertrag durch einen Makler vermittelt worden ist. In diesen Fällen fehlt es schon an einer Haustürsituation im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB. Denn der Makler steht nicht wie der Versicherungsagent im Lager des Versicherers.

3. Erst durch die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes wird durch § 215 Abs. 1 VVG (n.F.) ab 01.01.2009 ein solcher Verbrauchergerichtsstand auch für Klagen aus Versicherungsverträgen begründet.

4. In der Rechtsmittelinstanz kann ein Verweisungsantrag nach § 281 ZPO dann nicht mehr gestellt werden, wenn das mit der einzigen Berufungsrüge, das Erstgericht habe seine (örtliche) Zuständigkeit zu Unrecht verneint, weil § 29 c ZPO auch für Klagen des Versicherungsnehmers aus einem Versicherungsvertrag anwendbar sei, angegriffene Urteil (1. Instanz) wegen zutreffender Rechtsanwendung nicht aufgehoben werden kann.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 21 AR 150/04 vom 03.02.2005

Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist unzulässig, wenn für die Beklagten ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 c ZPO begründet ist. Ein Haustürgeschäft liegt auch dann vor, wenn der erste Besuch des Vertreters zwar bereits mehrere Wochen zurücklag, die Überraschungssituation und die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit aber dadurch fortwirken, dass der Vertreter Finanzunterlagen zur Prüfung erhalten und auf deren Grundlage vereinbarungsgemäß ein Anlagenkonzept erarbeitet hat.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 2 U 42/04 vom 05.08.2004

1. Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt, sind nicht bereits dann schlüssig behauptet, wenn bei summarischer Prüfung das Bestehen eines Anspruchs als nicht abwegig erscheint oder nach dem Klagevorbringen zumindest ernsthaft zu erwägen ist. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist vielmehr nur dann schlüssig dargelegt, wenn der als wahr zu unterstellende Sachvortrag der klagenden Partei die Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung auch bei umfassender Prüfung der Rechtslage ausfüllt.

2. Das "Machen" unrichtiger vorteilhafter Angaben oder Verschweigen nachteiliger Tatsachen hinsichtlich anlageerheblicher Umstände im Sinne des § 264a StGB ist abgeschlossen und damit beendet, sobald die unrichtigen Prospekte einem größeren Kreis von potentiellen Anlegern aufgrund eines Handelns des Täters zugänglich sind; der Vertrieb des Prospekts gehört nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nicht mehr zur Tathandlung.

3. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Verschweigens nachteiliger Tatsachen im Sinne des § 264a StGB.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 AR 77/03 vom 21.08.2003

§ 29 c Abs. 1 S. 1 ZPO begründet - im Gegensatz zu § 29 c Abs. 1 S. 2 ZPO - keinen ausschließlichen Gerichtsstand für Aktivprozesse des Verbrauchers.

OLG-KOELN – Beschluss, 5 W 37/05 vom 06.04.2005


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