Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.
1. Der Senat bejaht eine objektive willkürliche Verweisung regelmäßig in den Fällen, in denen ein zuständiges Gericht unter Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften die eigene Zuständigkeit verneint.
2. Ist der Klageantrag auf mehrere Klagegründe gestützt, aus denen sich eine "gespaltene örtliche Zuständigkeit" ergibt, so wäre das angerufene Amtsgericht gehalten, sich zu entscheiden, ob es nur den Anspruch aus dem Mietverhältnis selbst entscheidet oder entsprechend einer im Vordringen befindlichen Meinung einen einheitlichen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs annimmt.