1. In der mündlichen Verhandlung erfolgte Äußerungen des Richters zur Erfolgsaussicht der Klage rechtfertigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit.
2. Die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgte Setzung einer zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit dann nicht, wenn der Verfahrensfehler auf einem Versehen des Richters beruht.
3. In der durch den abgelehnten Richter unter Verstoß gegen die Wartepflicht erfolgten Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung liegt dann keine die erneute Ablehnung rechtfertigende Prognose über den Ausgang des Ablehnungsverfahrens, wenn der Termin bei erfolgreicher Ablehnung des Richters von seinem Vertreter durchgeführt werden kann.
1. Ein Scheck mit der Währungsbezeichnung "CHF" enthält eine eindeutige Anweisung an die bezogene Bank auf Zahlung in Schweizer Franken.
2. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, die zunächst nicht näher aufgeschlüsselt sind. Dem Erfordernis einer ausreichenden Individualisierung der Forderungen ist Rechnung getragen, wenn die Aufschlüsselung in der Klagebegründung nachgeholt wird.
OLG München Urteil 22.08.1999 - 7 U 3422/99 -
16 HKO 861/99 LG München I