a) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Prozeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Regreßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt.
b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich.
c) Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflußt werden kann.
Die Ablehnung der persönlichen Vernehmung eines nach der Verhandlung verspätet erschienen und durch die Richterin in Abwesenheit der Parteien "informatorisch angehörten" Zeugen kann eine Befangenheitsablehnung rechtfertigen.
Enthält die Zuladung des Zeugen ( § 273 ZPO ), wie es § 377 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ("Gegenstand der Vernehmung") fordert, das Beweisthema und ist ferner gem. § 379 ZPO ein Auslagenvorschuss aufgegeben, so handelt es sich dadurch dabei noch nicht um einen stillschweigenden vorterminlichen Beweisbeschluss nach § 358 a ZPO, der eine Beweisgebühr auslösen würde.
I. Schließen Parteien einen Pachtvertrag mit (grundstücks)kaufrechtlichen Elementen. kommt es für die Frage der Formbedürftigkeit des ganzen Vertrags auf die Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrags als maßgebliches Kriterium an.
Die einseitige Abhängigkeit des Pachtvertrags vom Grundstückskaufvertrag genügt nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
II. Gehen beide Parteien davon aus, die in den Pachtvertrag aufgenommene, einen Grundstückskaufvertrag nur vorbereitende Regelung sei als Kaufvorvertrag formbedürftig und deshalb, weil nur schriftlich formuliert, ungültig, kann ihnen insoweit der Rechtsbindungswille fehlen.
I. Schließen Parteien einen Pachtvertrag mit (grundstücks)kaufrechtlichen Elementen, kommt es für die Frage der Formbedürftigkeit des ganzen Vertrags auf die Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrags als maßgebliches Kriterium an.
Die einseitige Abhängigkeit des Pachtvertrags vom Grundstückskaufvertrag genügt nicht, eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.
II. Gehen beide Parteien davon aus, die in den Pachtvertrag aufgenommene, einen Grundstückskaufvertrag nur vorbereitende Regelung sei als Kaufvorvertrag formbedürftig und deshalb, weil nur schriftlich formuliert, ungültig, kann ihnen insoweit der Rechtsbindungswille fehlen.