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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 269 III 3 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 269 III 3 ZPO"

Übersicht

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 W 84/05 vom 21.12.2005

Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO bei Rücknahme einer Räumungsklage, die zwar nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber bereits kurz vor Ablauf des vom Mieter für einen 2 Monate später liegenden Zeitpunkt angekündigte und auch innegehaltenen Räumungstermins eingereicht worden ist. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Kostenlast des Vermieters.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 W 81/04 vom 08.12.2004

Zur Kostenentscheidung nach § 263 III 3 ZPO bei Klagerücknahme vor Klagezustellung

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 13 WF 124/02 vom 16.06.2003

Bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit ist eine Kostenentscheidung gemäß § 269 III 3 ZPO möglich.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 137/02 vom 30.01.2003

1. Im Rahmen einer nach § 269 III 3 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung können dem Beklagten die Kosten nur dann aus Billigkeitsgründen auferlegt werden, wenn mit den Mitteln, die in diesem Verfahren zur Verfügung stehen, festgestellt werden kann, dass das Klagebegehren ursprünglich gerechtfertigt war.

2. Wie bei § 91 a ZPO kann bei der Entscheidung nur dasjenige tatsächliche Vorbringen zugrunde gelegt werden, welches bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in das Verfahren eingeführt worden ist.

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 6 W 171/04 vom 01.03.2005


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