1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens ist die sofortige Beschwerde zulässig.
2. Die Aufnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, dem Kläger sei im Parallelverfahren, das der Beklagte betreibe, der Streit verkündet worden, die Interventionswirkung gebiete die Aussetzung.
1. Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach § 621e ZPO oder § 19 FGG.
2. Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art sind keine angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG. Sind sie auf selten des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorhanden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.
3. Der Versorgungsausgleich ist jedoch nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, wenn allein der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ausländische Anrechte verfügt und daneben auf beiden Seiten nur angleichungsdynamische Anrechte bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte eine Ausgleichszahlung nach § 1587l BGB geltend macht.
1. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO ist grundsätzlich nicht gegeben.
2. Auch wenn ausnahmsweise analog § 252 ZPO eine sofortige Beschwerde in Betracht käme, fehlte es im Fall der Insolvenz eines (einfachen) Streitgenossen (auf Beklagtenseite) in der Regel im Hinblick auf die schon durch § 240 ZPO bewirkte Verfahrensaufteilung an einer aussetzungsgleichen Wirkung für den Kläger gegenüber den übrigen Beklagten.
3. Auch der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen, wenn der Kläger ein rechtzeitiges Interesse an einer Teilkostenentscheidung hat.
4. § 240 ZPO untersagt die Anordnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO, wenn diese - wie in der Regel - auch Interessen des insolventen Streitgenossen beruht.
Die Aussetzung des Verfahrens ist in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist. Das Amtsgericht kann nach § 148 ZPO analog erst verfahren, wenn feststeht, dass das zuständige Rechtsmittelgericht die Sache entweder selbst nach § 148 ZPO aussetzen würde oder dass es das Verfahren nach Art. 100 GG aussetzen und zum Gegenstand einer Richtervorlage machen müsste, weil es zuvor bereits andere Sachen bezogen auf die gleiche Rechtsnorm nach Art. 100 GG vorgelegt hat.
Eine Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem eine Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich abgelehnt wird, ist unzulässig.
Zu den Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses, auch unter dem Gesichtspunkt einer außerordentlichen Beschwerde (§§ 252, 355 Abs. 2 ZPO).
1. Entscheidungen, mit denen der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG) ausgesetzt wird, sind nicht mit der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO, sondern mit einfacher Beschwerde anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Aussetzung im Verbundurteil erfolgt.
2. Bei einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ist es dem Rechtsmittelgericht verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Vielmehr ist bei fehlerhafter Aussetzung das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht zurückzuverweisen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich in diesen Fällen nicht nach § 17 a GKG, sondern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von zwei verklagten Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Rechtsstreits auch hinsichtlich des anderen, weil sie wegen der Teilrechtsfähigkeit der GbR keine notwendigen Streitgenossen sind (§§ 240, 252 ZPO).
Die Nichtabtrennung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund ist anfechtbar; die Abtrennung kann vom Senat angeordnet werden.
(Anmerkung: Diese Rechtsauffassung wird vom 1. und 2. Familiensenat nicht geteilt, vgl. 3 WF 114/96 in OLG-R 1997, 69; 8 UF 209/99 in OLG-R 2000, 360; 8 UF 245/99 in FamRZ 2001, 430. Der 3. Familiensenat hat diese Rechtsprechung nicht erwähnt.)
Hat die Landesregierung von ihrer Ermächtigung gemäß § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB nicht Gebrauch gemacht und keine zuständige Verwaltungsbehörde durch Rechtsverordnungen bestimmt so führt dies nicht zum Stillstand des Verfahrens und rechtfertigt deshalb nicht die Aussetzung des Verfahrens.
Wenn die Parteien eines Rechtsstreits über die Höhe des Kaufpreises für zwei Prunkvasen sich dahin vergleichen, daß das Gericht ein Sachverständigengutachten über den Wert der Vasen einholt, daß die Kosten des Gutachtens von ihnen je zur Hälfte zu tragen sind und daß der Bekl, wenn der Sachverständige einen Wert von über 90.000 DM feststellt, einen bestimmten weiteren Betrag zahlt, handelt es sich lediglich um einen Zwischenvergleich und das Gericht ist nach Eingang des Sachverständigengutachtens verpflichtet, neuen Verhandlungstermin zu bestimmen.
Internationale Zuständigkeit der bundesdeutschen Gerichte für eine Klage, die im Zusammenhang mit einer bereits im Ausland erhobenen Klage im Zusammenhang steht (Art. 22 EuGVÜ).
Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.