a) Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt die Vor-GmbH als Abwicklungs- oder als Personengesellschaft parteifähig.
b) Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine Abwicklungsgesellschaft oder eine Personengesellschaft verbundene Wechsel der organschaftlichen Vertretung führt weder zum Wegfall der Prozessfähigkeit noch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
Auch in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsstreit können die Parteien persönlich eine materiellrechtlich verbindliche Vereinbarung über die Rücknahme der Klage treffen. Wird die Klage, zu deren Rücknahme sich der Kläger verpflichtet hat, vereinbarungswidrig fortgeführt, ist die Klage auf entsprechenden Einwand des Gegners als unzulässig abzuweisen.