Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).
Eine verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich voraus, dass die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort - und nicht etwa erst an einem der folgenden Tage - gestrichen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.).
Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist, weshalb auch bei der Eingehung von Verpflichtungen in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro jedenfalls eine starre "Bagatellgrenze", unterhalb derer die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell krass überforderten Bürgschaften und Mithaftübernahmen nicht anwendbar wäre, nicht in Betracht kommt.
a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagenden Beschluss setzt keine gleichzeitige Anfechtung des früheren, die Berufung wegen Versäumung dieser Frist verwerfenden Beschlusses voraus.
b) Das Berufungsgericht verstößt gegen seine richterliche Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO, wenn es davon ausgeht, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers keine Vorfristen notiert werden, ohne dem Beschwerdeführer, der hierzu nicht vorgetragen hatte, weil es nach seinem Vorbringen darauf nicht ankam, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
1. Auch Auswirkungen der Flutkatastrophe, die im August Sachsen und Sachsen-Anhalt heimsuchte, führen nicht dazu, dass bei Versäumung der Widerrufsfrist für einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich die Möglichkeit, die Fristversäumung durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ff. ZPO zu heilen, eröffnet wird.
2. Gibt das Arbeitsgericht einem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in einem solchen Fall "wegen höherer Gewalt" jedoch statt, ist dem Antragsgegner die Möglichkeit eröffnet, trotz § 238 Abs. 3 ZPO "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" einzulegen. Dies gilt um so mehr, wenn das Arbeitsgericht "zur schnellen Klärung des Sachverhalts" in den Entscheidungsgründen auf dieses Rechtsbehelf hinweist und eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt.
3. Die Frage, ob ein Berufen auf das Versäumen der Widerrufsfrist gegen Treu und Glauben verstößt und der Widerrufende deshalb so gestellt werden muss, als hätte er den Widerruf rechtzeitig erklärt, ist im Hauptsacheverfahren - entsprechend der Verfahrensweise bei einer Anfechtung des Vergleiches - unter Umständen nach einer Antragsumstellung dahingehend, "festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich vom ... beendet wurde", zu entscheiden.
4. In jedem Fall ist ein substantiierter Vortrag zu den Tatsachen, die die Fristveräumnis bewirkt haben, erforderlich. Der Hinweis, der Prozessbevollmächtigte des Widerrufenden habe sein Büro nach mehrfacher Überflutung erst am 19.08.2002 wieder betreten können, "ein einigermaßen geregelter Kanzleibetrieb" sei erst am 02.09.2002, dem letzten Tag der Widerrufsfrist, wieder möglich gewesen, reicht nicht.
a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen.
b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen.