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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 236 II 2 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 236 II 2 ZPO"

Übersicht

HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 989/05 vom 15.05.2006

Fällt das Hindernis, dass einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegenstand (hier: Kenntnis der Partei von der Zustellung des anzufechtenden Urteils), vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist weg und läuft die Zweiwochenfrist des § 234 Abs.1 S. 1 ZPO für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ab, beginnt die Monatsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumnung der Berufungsbegründungsfrist (§ 234 Abs.1 S.2 ZPO) nicht erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs.1 S.1 ZPO, sondern bereits mit dem Tage des Wegfalls des Hindernisses zu laufen.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 13 U 2/03 vom 02.05.2003

Ist die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift fristgerecht eingereicht, aber von einem nicht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet worden, kann im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht von einer erneuten formgerechten Einlegung und Begründung der Berufung abgesehen werden

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Gesetze

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