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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 233 Fb ZPO 

Entscheidungen zu "§ 233 Fb ZPO"

Übersicht

BGH – Beschluss, VI ZB 8/08 vom 09.09.2008

Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ablaufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsfrist seinem Büropersonal nicht ohne einen deutlichen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbständigen Erledigung überlassen.

BGH – Beschluss, XII ZB 189/07 vom 02.04.2008

Zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, wenn diese versäumt wurde, weil eine Kanzleiangestellte die ihr vom Rechtsanwalt mündlich erteilte Einzelanweisung, die Frist unter dem ihr genannten Datum sofort in den Fristenkalender einzutragen, nicht befolgt hat.

BGH – Beschluss, XII ZB 101/07 vom 15.08.2007

a) Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Begründungsfrist ist dem Rechtsmittelführer rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJW-RR 2006, 142 und BGH Beschluss vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392).

b) Hat das Gericht die befristete Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht entgegen, da dem Verwerfungsbeschluss bei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung noch nicht entschieden, kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert im Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgehoben werden.

BGH – Beschluss, XII ZB 110/03 vom 23.02.2005

Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsgericht eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zuge-lassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.).

Zur schuldhaften Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein vor mehr als fünf Monaten verkündetes Urteil, wenn dem Rechtsanwalt zwar kein Verkündungsprotokoll zugegangen ist und auch wiederholte Nachfragen nach dem Ergebnis des Verkündungstermins erfolglos blieben, ihm aber eine Ausfertigung des verkündeten Urteils, aus der sich auch das Verkündungsdatum ergibt, zehn Tage vor Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.

BGH – Beschluss, VIII ZB 32/04 vom 16.11.2004

Zur Glaubhaftmachung eines Versehens bedarf es nicht der Darlegung von Gründen, die das Versehen erklären könnten.

BGH – Beschluss, XII ZB 12/03 vom 07.07.2004

a) Auch wenn einer Prozeßpartei eine vom verkündeten Originalurteil abweichende Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, läuft die fünfmonatige Berufungsfrist des § 517 2. Halbs. ZPO (= § 516 2. Halbs. ZPO a.F.).

b) Eine Prozeßpartei hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn ihr eine fehlerhafte, für sie günstigere Urteilsausfertigung zugestellt worden ist und sie gegen das erst später bekannt gewordene, für sie ungünstigere Originalurteil vorgehen will. Dann steht auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen.

BGH – Beschluss, VI ZB 50/03 vom 04.11.2003

a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.

b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.

BGH – Beschluss, V ZR 422/02 vom 13.02.2003

Ein Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung zurückreicht, obwohl für ihn die vollständige Fristensicherung zumindest zweifelhaft sein mußte, trifft eine besondere Sorgfaltspflicht. Ihr ist nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt die Handakten mit der Verfügung zur sofortigen Wiedervorlage in den Geschäftsgang seines Büros gibt, um erst anschließend zu überprüfen, ob die Frist notiert ist. Erfolgt die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig, vergißt der Rechtsanwalt aber die weitere Bearbeitung, so ist ihm auch in Situationen ungewöhnlichen Arbeitsanfalls als Verschulden vorzuwerfen, daß er nicht sofort die Fristensicherung klärte, oder - falls dies nicht möglich war - an seinem Arbeitsplatz für eine Erinnerung an die Dringlichkeit der Sache sorgte.

BGH – Beschluss, VIII ZB 115/02 vom 05.02.2003

Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.

BGH – Beschluss, VI ZR 399/01 vom 05.11.2002

Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung erfolgt.

BGH – Beschluss, VI ZR 419/01 vom 17.09.2002

Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sind, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt.

BGH – Urteil, V ZR 434/00 vom 04.05.2001

ZPO § 233 Fb

Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen.

BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 434/00 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

BGH – Beschluss, VI ZB 7/01 vom 27.03.2001

ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd

Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden.

BGH, Beschluß vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 -
OLG München
LG München I

BGH – Beschluss, VI ZB 34/00 vom 13.02.2001

ZPO § 233 Fb

a) Teilt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dem Korrespondenzanwalt den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils als Grundlage für dessen Rechtsmittelfristberechnung mit, muß er die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich überprüfen und darf sich insoweit nicht auf eine Bürokraft verlassen.

b) Ebenso hat der Korrespondenzanwalt die Rechtsmittelfrist in eigener Verantwortung zu überprüfen, bevor er dem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag erteilt.

BGH, Beschluß vom 13. Februar 2001 - VI ZB 34/00 -
OLG Köln
LG Aachen

BGH – Beschluss, IX ZB 120/00 vom 25.01.2001

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fb, Fc

Ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der von seinem Mandanten mit einem Rechtsmittelauftrag betraut ist, hat regelmäßig in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung zu überwachen.

BGH, Beschluß vom 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00 -
OLG Brandenburg
LG Potsdam

BGH – Beschluss, VIII ZB 26/00 vom 09.01.2001

ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd

Das Fristenwesen in einer Rechtsanwaltskanzlei muß so organisiert sein, daß bei Einlegung einer Berufung das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert wird. Ein insoweit gegebenes Organisationsverschulden bleibt nicht deswegen folgenlos, weil der Anwalt nach Mitteilung des Eingangsdatums der Berufung zur Notierung der endgültig berechneten Frist eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die durch das Organisationsverschulden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte.

BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 -
OLG Karlsruhe
LG Offenburg

BGH – Beschluss, VII ZB 5/00 vom 29.06.2000

ZPO §§ 233 Fb, 85 Abs. 2

Einer Partei kann nicht angelastet werden, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten nicht eine doppelte Fristenkontrolle stattfindet.

BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 -
OLG Hamm
LG Dortmund

BGH – Beschluss, VII ZB 20/99 vom 13.01.2000

ZPO § 233 Fb

Der mit der Durchführung der Berufung beauftragte Korrespondenzanwalt kann die Feststellung und Berechnung der Berufungsfrist seinem ausgebildeten und überwachten Büropersonal überlassen, wenn der erstinstanzliche Anwalt das Datum der Urteilszustellung in einem mit dem Urteil übersandten Schreiben mitteilt.

BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 -
OLG München
LG Landshut

BGH – Beschluss, VII ZB 19/98 vom 17.12.1998

ZPO § 233 Fb

Ein Rechtsanwalt genügt nicht den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten an die Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist, wenn er sein Büro durch Anbringen eines Klebezettels an den Aktendeckel anweist, die Frist einzutragen.

BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VII ZB 19/98 -
OLG Hamburg
LG Hamburg

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