1. Das unterschriebene und datierte Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung (Anschluss an BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R = SozR 3-1500 § 164 Nr 13).
2. Zum Beweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis bescheinigten Zustellungsdatums reicht es nicht aus, dass der Zustellungsempfänger als Zeuge im Prozess aussagt, er habe das ihm zugegangene Schriftstück erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Empfangswillen entgegengenommen.