1. Eine Zustellung von Amts wegen durch Aufgabe zur Post ist unwirksam, wenn nach dem darüber gefertigten Aktenvermerk davon auszugehen ist, daß auf dem Briefumschlag als Name des Empfängers lediglich dessen Vorname und der Nachname bei der Straßenbezeichnung angegeben war, so daß der Zugang im normalen Postweg nicht sichergestellt war.
2. Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post kann an eine Partei, die während des Rechtsstreits ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt hat, erst dann wirksam erfolgen, wenn sie ihrer Pflicht gemäß §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht nachgekommen ist.
Eine Klageerwiderung im schriftlichen Verfahren kann nicht als Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ausgelegt oder umgedeutet werden, wenn dem Beklagten bei Abfassung der Erwiderung das Versäumnisurteil nicht bekannt war.