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Entscheidungen zu "§ 209 ZPO"

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 W 283/00 vom 20.04.2000

Leitsatz:

Eine Klageerwiderung im schriftlichen Verfahren kann nicht als Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ausgelegt oder umgedeutet werden, wenn dem Beklagten bei Abfassung der Erwiderung das Versäumnisurteil nicht bekannt war.

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