1. Die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides (§ 270 Abs. 3, § 207 ZPO a.F.) setzt voraus, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in unverjährter Zeit bei Gericht eingegangen ist.
2. Für den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheidsantrages kommt es darauf an, wann der Antrag in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt; eine Mitwirkung des Gerichts (Entgegennahme) ist dabei nicht erforderlich.
3. Bei Übermittlung eines Schriftstückes an eine für mehrere Gerichte bestehende Einlaufstelle begründet die Einlieferung nur die Verfügungsgewalt desjenigen Gerichts, das auf dem eingegangenen Schriftstück als Adressat bezeichnet ist.