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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 183 Abs. 1 a. F. ZPO 

Entscheidungen zu "§ 183 Abs. 1 a. F. ZPO"

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OLG-NAUMBURG – Beschluss, 11 W 53/02 vom 03.05.2002

Die für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den §§ 51 a und 51 b GmbHG entstehenden Kosten berechnen sich ebenso wie jene für das Verfahren nach § 132 AktG nicht nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß den §§ 31 ff. BRAGO, sondern sind als sonstige Angelegenheit gemäß § 118 BRAGO abzurechnen. Dabei ist regelmäßig eine 10/10-Gebühr erstattungsfähig.

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