Die für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den §§ 51 a und 51 b GmbHG entstehenden Kosten berechnen sich ebenso wie jene für das Verfahren nach § 132 AktG nicht nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß den §§ 31 ff. BRAGO, sondern sind als sonstige Angelegenheit gemäß § 118 BRAGO abzurechnen. Dabei ist regelmäßig eine 10/10-Gebühr erstattungsfähig.