1. Die Vorschriften der §§ 1067 ff. ZPO regeln die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union. Sie stellen Spezialvorschriften dar, die ausschließlich für die Staaten der Europäischen Union gelten, gleichzeitig aber in diesem Bereich allgemeinen prozessualen Bestimmungen vorgehen.
2. Im Geltungsbereich des § 1068 ZPO bewirkt eine Übermittlung durch einfache Post keine wirksame Zustellung.
1. Für den sich aus Art. 27 EuGVVO ergebenden Prioritätsgrundsatz ist maßgebend, wann die Klage anhängig gemacht wurde und damit die Rechtshängigkeit im autonomen Sinne des Art. 30 Ziff. 1 EuGVVO eintrat, da die Einreichung des bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht genügt, wenn die Klägerin es in der Folge nicht versäumt hat, die ihr obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes an die Beklagte zu bewirken.
2. Das erkennende deutsche Gericht hat die Frage, ob die im ausländischen Prozess veranlasste Zustellung nach dem ausländischen Recht wirksam war und deshalb eine zeitlich frühere Anhängigkeit i. S. der Art. 27 Abs. 1, 30 Nr. 1 EuGVVO begründet hat, auf der Basis des ausländischen Prozessrechts eigenverantwortlich und ohne Bindung an etwaige Feststellungen des ausländischen Gerichts zu prüfen. Das italienische Prozessrecht hat jedoch die höherrangigen Vorgaben des europäischen Rechts aus Art. 14 VO Nr. 1348/2000 - zu beachten, nachdem die Bundesrepublik Deutschland von der Kompetenz des Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 1348/2000 Gebrauch gemacht und die Bedingungen festgelegt hat, unter denen sie eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt.
3. Für Art. 23 EuGVVO gelten die gleichen Anforderungen, die der BGH und der EuGH bereits für die Vorgängerregelung des Art. 17 EuGVÜ festgelegt hatten. Danach reicht der einseitige Hinweis auf AGB nur aus, wenn die Gegenpartei deren Geltung ausdrücklich zustimmt, denn die Formerfordernisse unterliegen der vertragsautonomen Interpretation, sind eng auszulegen und sollen gewährleisten, dass sich die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststellen lässt.
Ist der Beklagte Eigentümer eines Appartements in Spanien und nach seinen eigenen Angaben dort wohnhaft, so kann ihm dort eine Klageschrift oder ein Versäumnisurteil nach § 183 ZPO per Einschreiben mit Rückschein direkt zugestellt werden.
Der Hausmeister der Appartementanlage gilt dabei als Postbevollmächtigter, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, Postsendungen in die nummerierten Briefkästen der zentralen Briefkastenanlage einzusortieren und bei Einschreiben auch den Empfang zu bestätigen.
Eine Zustellung eines Haftbefehls gem. § 230 Abs 2 StPO im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein (§§ 37 Abs 1 StPO, 183 ZPO) ist nur wirksam, wenn der unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung genügt nicht.
Bei einer Klage gegen eine ausländische juristische Person mit Sitz in Großbritannien ist nach der EG VO 1348/2000 die Übersetzung der Klage in die englische Sprache kein Erfordernis für eine wirksame Zustellung mittels Einschreiben/Rückschein.
1. Wesentliche Mängel beim Ausfüllen einer Postzustellungsurkunde führen unheilbar zur Unwirksamkeit der Zustellung.
2. Die Beurkundung der falschen Zustellungsart (hier: persönliche Übergabe statt tatsächlich erfolgter Ersatzzustellung) ist ein die Zustellung unwirksam machender wesentlicher Mangel.
3. Bei der Ersatzzustellung gem. § 183 ZPO ist in der Urkunde gem. § 191 Nr. 4 ZPO auch zu erklären, dass der Zusteller den Empfänger persönlich gesucht aber nicht angetroffen hat, damit auch die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung an der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde teilnehmen und dem Streit weitestgehend entzogen werden.
Die Vereinbarung einer unter 1 Jahr liegende Kündigungsfrist für einen Motorradvertragshändler benachteiligt diesen unangemessen und hält einer Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.
Die Zustellung eines Mahnbescheids erst mehrere Wochen oder Monate nach Ablauf der zu wahrenden Frist kann noch als "demnächst" gelten, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Das ist nicht der Fall, wenn es sein Prozessbevollmächtigter unterließ, spätestens binnen zwei Wochen die Zustellung unter den ihm bekannten Anschriften der geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG zu beantragen, in deren Geschäftslokal Zustellversuche mehrfach gescheitert waren. Die mündliche Mitteilung der Wohnanschriften genügt den Formanforderungen des § 690 Abs. 2 ZPO an die Änderung des Mahnbescheidsantrages nicht.
Zur Frage der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss in Wohnungseigentumssachen bei Zustellungsmangel und zur Frage der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen.