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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 181 Abs. 2 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 181 Abs. 2 ZPO"

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2290/00 vom 25.06.2001

Die Zustellung an einen Straf- oder Untersuchungsgefangenen kann durch Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einen zur Entgegennahme befugten Vollzugsbediensteten bewirkt werden. Eine derartige Ersatzzustellung setzt nicht voraus, dass der Postzusteller den Adressaten nicht in der Justizvollzugsanstalt angetroffen hat.

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