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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 172 n.F. ZPO 

Entscheidungen zu "§ 172 n.F. ZPO"

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OLG-FRANKFURT – Urteil, 25 U 107/02 vom 07.02.2003

1. Die vorprozessuale Anzeige der Bestellung zum Prozessbevollmächtigten ist im Hinblick auf spätere Zustellungen nicht deshalb wirkungslos, weil der Empfänger vergeblich um Übersendung einer schriftlichen Vollmacht gebeten hat; §§ 80, 88 ZPO sind erst nach Beginn eines gerichtlichen Verfahrens anwendbar.

2. Zur Heilung von Zustellungsmängeln.

3. Keine Erledigung der Hauptsache durch Fristablauf, wenn eine Partei, die zur Unterbindung einer befristeten Sonderveranstaltung (Räumungsverkauf) eine wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung erwirkt hat, aus von ihr zu vertretenden Gründen die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gegenseite versäumt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 408/2002 vom 13.12.2002

Bei streitigen FGG-Verfahren (WEG-Verfahren) findet § 176 ZPO a.F. = 172 ZPO n.F. entsprechende Anwendung. Belehrt ein Verfahrensbevollmächtigter seinen Mandanten nicht über die Form der Rechtsmitteleinlegung, muss sich das der Mandant nach § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG als Verschulden zurechnen lassen, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ausschließt. In einem solchen Fall beruht die Fristversäumnis nicht ursächlich auf der fehlenden, nach dem Beschluss des BGH vom 02.05.2002 - V ZB 36/01 - (FGPrax 2002, 166) erforderlichen Rechtsmittelbelehrung.

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