Während der Senat in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 8 TJ 525/01 - die Frage der Statthaftigkeit einer gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung eingelegten Beschwerde noch offen gelassen hat, tritt er nunmehr der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung bei, wonach die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen nicht statthaft ist.
Im Wohnungseigentumsverfahren kann die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegenüber einem Beteiligten zu laufen beginnen, wenn der Amtsrichter die vollständige Entscheidung samt Gründen in dessen Gegenwart vorliest.
Wird die Berufungsbegründung in einem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der vor Ablauf der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO stattfindet, durch den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers zu richterlichem Protokoll erklärt, so ist diese Erklärung der Einreichung eines Berufungsbegründungsschriftsatzes gleichzusetzen.
Beschluß des 4. Senats vom 7. März 2000 - BVerwG 4 B 79.99 -
I. VG Karlsruhe vom 24.03.1999 - Az.: VG 3 K 1617/97 -
II. VGH Mannheim vom 02.07.1999 - Az.: VGH 3 S 1393/99 -