1. Zur Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Ersatz eines Schadens wegen Veruntreuung nicht nach § 149 ZPO bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen.
2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer bei einer Fortführung des Schadensersatzprozesses nach § 138 Abs. 1 ZPO gezwungen wäre, sich selbst zu belasten, sollte er tatsächlich eine Untreue im Sinne des § 266 StGB begangen haben, rechtfertigt nicht die Aussetzung.
Der ohne Zustimmung der Parteien vom Arbeitsgericht getroffene Beschluss über die Aussetzung eines Rechtsstreits über eine Verdachtskündigung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer ist aufzuheben, wenn der Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts nicht begründet worden sind und somit eine Ermessensausübung durch das Gericht nicht festgestellt werden kann.
1. Die Entscheidung über die Aussetzung eines Rechtsstreits nach §§ 148, 149 ZPO erfordert eine zweistufige Prüfung:
a) Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob eine "Vorgreiflichkeit" i. S. von § 148 ZPO bzw. der Verdacht einer Straftat i. S. von § 149 ZPO besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Bei der Feststellung dieser Voraussetzungen steht dem Gericht insoweit kein Ermessen zu.
b) Auf der zweiten Stufe ist eine umfangreiche Abwägung einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen, wobei die Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Beschwerdeinstanz nur der eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Insoweit kann das Beschwerdegericht lediglich eine Kontrolle der erstinstanzlichen Ermessensausübung vornehmen und nicht seine eigene Ermessensentscheidung an dessen Stelle setzen. Vielmehr hat das Beschwerdegericht nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung verkannt oder nicht befolgt hat oder ob sie gegen Denkgesetze verstößt (wie LAG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2001 - 4 Ta 379/01, LAGE § 148 ZPO Nr. 37; LAG Köln, Beschluss vom 20.03.2007 - 8 Ta 1/07).
2. Bei der auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist in arbeitsgerichtlichen Verfahren insbesondere der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG zu berücksichtigen.
Für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 149 ZPO ist neben der zu prüfenden Annahme des Bestehens des Verdachts einer Straftat, deren Ermittlung auf die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein kann (Stufe 1), eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen (Stufe 2).
1.) Eine Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit kann nicht gegen den Willen eines der Betriebspartner stattfinden, wenn es um einen Interessenausgleichsversuch geht.
2.) Eine Aussetzung des Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens bis zur Erledigung eines mit der beabsichtigten Betriebsänderung im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens widerspricht regelmäßig dem Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens, die schnelle Wiederaufnahme der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebspartner zu gewährleisten.
1. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist für den Haftungsgrund, also das anspruchsbegründende Ereignis selbst, nicht möglich.
2. Werden Einwände einer Partei gegen einen Schadensersatzanspruch, die auf eigenen Parteihandlungen in der Vergangenheit beruhen, erstmals außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht, so kann die Partei einen verspäteten Sachvortrag nicht mit einer erst kürzlich erfolgten Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte entschuldigen.
1. Zur Frage ob § 149 Abs. 2 ZPO bereits bei einer Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 149 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist.
2. Keine Niederschlagung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren, wenn der Aussetzungsbeschluss nach § 149 Abs. 1 ZPO zunächst nicht begründet war, der Beschwerdeführer nach Nachholung der Begründung die Beschwerde aber nicht zurücknimmt.
Das Arbeitsgericht kann nur wegen des Verdachts einer Straftat, nicht wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit den Arbeitsgerichtsprozess aussetzen
1. Gegen die Aussetzung des Verfahrens ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
2. Das Verfahren auf Bewilligung einer Betreuervergütung kann bei Vorgreiflichkeit eines anhängigen Rechtsstreits oder bei Verdacht einer Straftat des Betreuers nach §§ 148, 149 ZPO ausgesetzt werden.
3. Im Verfahren gemäß § 56g FGG kann jedenfalls der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden.