1. Wird in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht eingeht, die Klage erweitert, ist dies vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen und im Urteil nicht zu behandeln.
2. Einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses" fehlt jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse, wenn gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
3. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist noch nicht bewiesen, wenn zwar unstreitig Dienste geleistet und auch Zahlungen dafür erbracht wurden, die Parteien dabei aber unstreitig eine Trainingsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit beantragt haben, die Rechtsgrundlage der erbrachten Zahlungen unterschiedlich dargestellt wird und der Kläger mehrfach widersprechende Darstellungen für die tatsächlich erbrachten Zahlungen angibt.
1. Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer (Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
2. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
Wird im Geltungsbereich des MTV für die Angestellten der Bayer. Metall- und Elektroindustrie im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer AT-Angestellter ist, so wird gleichzeitig dieser Status nach dem MTV festgelegt, und dass der Arbeitnehmer, da dieser Status gemäß § 1 Ziff. 3 II d des MTV nur erfüllt ist, wenn das Gehalt um 25 % über dem höchsten Tarifsatz der Gruppe VII hinausgeht, auch den entsprechenden individualrechtlichen Zahlungsanspruch hat.