Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.
1. Im Verbundverfahren "Ehescheidung und Versorgungsausgleich" ist gleichzeitig und zusammen zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, sodass die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 RVG-VV auch dann anfällt, wenn gem. § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
2. Wird das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO durch das Gericht "im vermuteten Einverständnis der Parteien" angeordnet, ist das hierauf erfolgte Schweigen als nachträgliche Zustimmung zu werten. Denn durch diese Vorgehensweise werden die Parteien gerade nicht zur Abgabe einer Einverständniserklärung innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert, sondern hiervon abgehalten. Aus der Sicht des Gerichts und der Parteien bedarf nur ein Widerspruch der ausdrücklichen Erklärung.
Ein Unfallgeschädigter muss keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifes haben, wenn er anlässlich eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden anderen Unfalls einen Mietwagen zu ähnlichen Konditionen angemietet und die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen hat.
Entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann im Zivilprozess ein Beweisangebot wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache oder Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden. Die Ladung eines Zeugen, der sich im Ausland aufhält, ist entbehrlich, wenn aufgrund konkreter Umstände nicht zu erwarten ist, dass der Zeuge der Ladung folgen werde. Einer kommissarischen Vernehmung des Zeugen kommt keine genügende Beweiskraft zu, wenn die genaue Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit im Einzelfall erforderlich und nur in der mündlichen Verhandlung sachgerecht möglich ist. Die Vernehmung eines Auslandszeugen unter autiovisueller Übertragung der Vernehmung aus dem Ausland in die mündliche Verhandlung des deutschen Gerichts kann nicht erstmals in der Berufungsinstanz mit Erfolg eingefordert werden. Ein strafgerichtliches Urteil stellt eine öffentliche Urkunde dar, die im Zivilprozess Beweiskraft besitzt. Sie belegt aber nur, dass das Strafgericht die beurkundeten Feststellungen getroffen hat, nicht dass diese zutreffend sind; sie unterliegen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters.
Der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung, kann sich wegen Bösgläubigkeit nicht auf Entreicherung berufen. Seine verschärfte Haltung tritt ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Hierfür muss der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen Grundes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gekannt haben; die Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, reicht nicht aus. Liegen aber eindeutige Tatsachen vor, dann kann daraus auch auf die Kenntnis von den Rechtsfolgen geschlossen werden.
Im Falle einer langjährigen Alkoholabhängigkeit bei einem Gastwirt kommt eine Berufsunfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit ernsthaft in Betracht. War der Versicherungsnehmer aber bereits bei Vertragsbeginn seit längerer Zeit alkoholabhängig, liegt eine sogenannte mitgebrachte Berufsunfähigkeit vor. Diese wird nicht vom Versicherungsschutz umfasst, weil sie nicht im versicherten Zeitraum eingetreten ist. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer den Beruf des Gastwirts dennoch über einen langen Zeitraum ausgeübt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.
1. Die Zessionarin der Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass der zwischen dem Zedenten und der Versicherung geschlossene Versicherungsvertrag (Rechtsverhältnis i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO), fortbesteht, wenn die beklagte Versicherung die Rechte der Zessionarin aus dem Versicherungsvertrag ernsthaft bestreitet
2. Tritt der Versicherungsnehmer "seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag" zur Sicherheit ab, ist im Zweifelsfall das Kündigungsrecht mitübertragen.
Die Rücknahme der Berufung ist auch nach einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten möglich, wenn infolge einer nach dem Verzicht eingelegten Anschlussberufung mündlich verhandelt wird und die Rücknahme in dieser mündlichen Verhandlung vor der Antragstellung erklärt wird.
Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.
Bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt nach dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr nur dann an, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern.
Die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichs lässt für den Beschwerdeführer keine Gebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entstehen.
1. Zu den Voraussetzungen einer Arglistanfechtung durch den Versicherer.
2. Der Versicherer ist nicht verpfllichtet, einen Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Rechtsfolgen falscher Antworten zu Gefahr erheblichen Umständen zu belehren.
Wird die Klageforderung durch die Klägerin einseitig zum Teil für erledigt erklärt, errechnet sich der Streitwert der danach anfallenden Verhandlungsgebühr allenfalls nach dem Wert der noch anhängigen Restforderung zuzüglich der bis dahin angefallenen Kosten.
1. In einer KGaA können Personen nicht Aufsichtratsmitglieder sein, die unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KGaA ausüben können. Die schlichte Beteiligung (hier 14,4,%) an einer Gesellschaft, die an der persönlich haftenden Gesellschafterin direkt oder mittelbar beteiligt ist, reicht dafür nicht aus.
2. Das satzungsmäßige Recht, als Inhaber einer bestimmten Namensaktie eine Person in den Aufsichtsrat der KGaA zu entsenden, darf von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA ist, nicht ausgeübt werden.
1. Auf einen Treuhandvertrag zur Verwaltung einer portugiesischen Gesellschaft, die dem portugiesischen Recht unterliegt, kann deutsches Recht anwendbar sein.
2. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf den Treuhandvertrag ist zu bejahen, wenn beide Parteien Deutsche sind, das treuhänderisch zu verwaltende Kapital auf einem Konto in Deutschland einbezahlt worden ist und der Treuhänder eine Abtretungserklärung vor einem deutschen Notar zur Absicherung des Treugebers abgegeben hat.
3. Verwirkung ist durch den Zeitablauf von ca. 21 Jahre nach dem letzten Treffen der am Treuhandvertrag Beteiligten nicht eingetreten, wenn keine Umstände dafür vorliegen, dass der Treugeber bzw. dessen Erben das Treugut nicht mehr beanspruchen wollen.
Dem Werkunternehmer obliegt es als Nebenpflicht des Werkvertrages, das Eigentum des Auftraggebers vor Schaden zu bewahren und alle zumutbaren Verkehrungen zum Schutz des Eigentums des Auftraggebers vor Beschädigung und Zerstörung zu treffen. Er hat daher schon in seinem Angebot die geeigneten Sicherungsmaßnahmen einzukalkulieren und diese - wenn sie sich dem Angebot nicht als gesonderte Position entnehmen lassen - gegebenenfalls unentgeltlich zu erbringen.
a) Hat die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht zu einer Sachentscheidung geführt und hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 128 Abs. 2 ZPO), ist ein nach der mündlichen Verhandlung erfolgter Richterwechsel auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich unschädlich. Leidet das mit Zustimmung der Parteien angeordnete schriftliche Verfahren an Verfahrensmängeln (hier: keine Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und eines Verkündungstermins sowie ein Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen der Zustimmung der Beteiligten zum schriftlichen Verfahren und der Entscheidung), so können diese nicht mit der Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG geltend gemacht werden.
b) Läßt das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG nicht zu, ist es letztinstanzliches Gericht i.S. des Art. 234 Abs. 3 EG. Ob eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG durch das Bundespatentgericht wegen Entzugs des gesetzlichen Richters mit der (zulassungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG gerügt werden kann, kann offenbleiben, wenn gegen eine Pflicht zur Vorlage jedenfalls nicht in unhaltbarer Weise verstoßen worden ist.
Eine Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 GmbH erfordert einen Vermögenstransfer von der Gesellschaft an einen Gesellschafter bzw. ein mit diesem verbundenes Unternehmen.
Von einem Vermögenstransfer kann nur gesprochen werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung einem greifbaren wirtschaftlichen Vorteil des Gesellschafters bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens eine entsprechende Vermögensminderung der Gesellschaft korrespondiert.
Kauft im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft, ihrer Hausbank und einem mit dem Gesellschafter verbundenen Unternehmen die Gesellschaft der Hausbank eine Kreditforderung gegenüber dem Unternehmen ab, während ihr für den Kaufpreis zugleich ein Kredit gewährt wird, und erklärt die Gesellschaft zugleich einen Rangrücktritt für die auf sie übergangene Darlehensforderung, so ist im Wege der wirtschaftlichen Analyse der konkreten Vereinbarung anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Vermögenstransfers von der Gesellschaft an das Unternehmen vorliegen.
1. Das Übersehen einer auf einer Röntgenaufnahme erkennbaren Fraktur eines Lendenwirbelkörpers stellt nicht ohne weiteres einen groben ärztlichen Fehler dar, zumindest dann nicht, wenn die Aufnahme gemacht wurde, um die Nierensituation des Patienten abzuklären und die Wirbelsäule nicht im Zentrum der diagnostischen Maßnahmen stand.
2. Enthält der im Anschluss an eine unvollständige Röntgendiagnostik erstellte Brief an den Nachbehandler des Patienten den Hinweis, dass eine Fraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen sei, führt dies jedoch in der Regel zur Annahme eines groben Fehlers.
2. Beruft sich der dergestalt fehlerhaft handelnde Arzt darauf, dass der nach späterem Erkennen der Fehlstellung operierte Patient auch bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen seinerseits nicht mehr konservativ zu behandeln gewesen wäre sondern in gleicher Weise und mit den gleichen nachteiligen Folgen bereits damals operiert werden hätte müssen, gehen Zweifel hinsichtlich des vormals bestehenden Ausmaßes der Fraktur (hier: Grad der Keilwirbelbildung) zu Lasten des Arztes.
Der zum Umgang mit dem Kind berechtigte Elternteil kann grundsätzlich den Ersatz der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anreise und Aufenthalt zu einem geplanten, jedoch von dem anderen Elternteil vereitelten Umgang in Höhe der tatsächlich aufgewendeten, frustrierten Kosten verlangen.
Einverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn zunächst nur eine Partei ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt hat und erst nach deren Widerruf die andere Partei ihre Zustimmung erklärt.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - X ZR 21/00 -
OLG Hamburg
LG Hamburg
§ 6.28 Nr. 2 Satz 1 BinSchStrO, wonach bei der Annährung an den Schleusenbereich (wozu auch der Schleusenvorhafen zählt) die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen müssen, ist "Schutzgesetz" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Stellt der Berufungsbeklagte den Antrag zu seiner unselbständigen Anschlussberufung, ohne daß der Berufungskläger seinen Antrag zur Berufung stellt, hat keine mündliche Verhandlung des Berufungsbeklagten im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO vorgelegen, weshalb die Wirksamkeit der Rücknahme der Berufung nicht von der Einwilligung des Berufungsbeklagten abhängig ist ( gegen BGH MDR 19678, 32).
1) Bevollmächtigt ein in den USA lebender Gesellschafter einer deutschen GmbH einen in Deutschland lebenden Vertreter mit der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an einen deutschen Käufer vor einem deutschen Notar, so liegt der Erfüllungsort für die von ihm übernommene Verpflichtung in Deutschland.
Dies führt dazu, dass dann, wenn die Übertragung an der Nichtberechtigung des Verkäufers scheitert und der Käufer deshalb vom Vertrag zurücktritt, auch für den Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort in Deutschland liegt und damit der Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben ist.
2) Die Beglaubigung einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch einen amerikanischen notary public genügt nicht der Form des § 15 Abs.4 GmbHG.
3) Die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen einer GmbH nach Ortsrecht gem. Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB setzt bei einer Übertragung in den USA die Übergabe von Anteilsscheinen voraus.
4) Eine durch einen Nichtgesellschafter beschlossene Kapitalerhöhung wird in entsprechender Anwendung von § 242 AktG durch Heilung wirksam, wenn sie 3 Jahre im Handelsregister eingetragen ist.
Zur Anfechtbarkeit eines Darlehensvertrages und zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der c.i.c., wenn im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Bank gefälschte Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers - ohne dessen Wissen - vorgelegt wurden.