1. Hat ein Arbeitnehmer in einer Zeugnisberichtigungsklage, die sich auf zwei Einzelpunkte beschränkt, zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung in Fettdruck den Satz eingefügt: "Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses vor", und haben die Parteien sodann einen gerichtlichen Vergleich dahingehend geschlossen, dass das Zeugnis mit den in der Berichtigungsklage geltend gemachten Änderungen neu erteilt werde, steht der Geltendmachung weiterer inhaltlicher Berichtigungswünsche der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.
2. Der Hilfsantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Fall, dass ein zwischen den Parteien neben dem Zeugnisberichtigungsrechtsstreit anhängiger Bestandsschutzstreit zugunsten des klagenden Arbeitnehmers ausgehe, ist unzulässig, weil er von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird.
Wenn das Gericht aus antragsgemäß beigezogenen Akten einen bisher schriftsätzlich nicht vorgetragenen Sachverhalt durch gezielte Fragen an die Parteien in den Prozess einführt, liegt darin kein Verstoß gegen den Verhandlungs(Beibringungs-)grundsatz (Abgrenzung zu BGH NJW 1994,3295)
Auf eine Bankgarantie auf erstes Anfordern ist § 774 BGB nicht anzuwenden.
Wechselt der Ehegatte des bisherigen Sicherungsgeber die einem anderen aufgrund vertraglicher Abreden zur Verfügung gestellte Kreditsicherheit aus und wird diese neue Kreditsicherheit von der darlehensgebenden Bank in Anspruch genommen, so kann der neue Sicherungsgeber, der die Sicherheit ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestellt hatte, nicht bei dem von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreiten Darlehensnehmer Rückgriff nehmen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Kreditsicherheit allein mit dem Ziel ausgetauscht wird, die bisherige Sicherheit unter Umgehung der Vertragbeziehungen abzulösen und eine Rückgriffsforderung gegen den Darlehensnehmer zu erwerben.
Die Einlegung der Beschwerde darf nicht von der Bewilligung der PKH abhängig sein. Ob dies der Beschwerdeführer so meint, ist unter Einbeziehung der Begründung des Rechtsmittels zu erforschen.