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JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 n.F. ZPO 

Entscheidungen zu "§ 127 Abs. 2 Satz 2 n.F. ZPO"

Übersicht

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 79/03 vom 19.06.2003

Wird Prozesskostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg verweigert, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn auch die Entscheidung in der Hauptsache - hier: einstweilige Anordnung - einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf unterliegt.

Durch das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung wird die einstweilige Verfügung verdrängt. Im Gegensatz zu dieser bedarf es keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Eilentscheidung. Ausreichend ist ein wirtschaftliches Interesse des Gläubigers; der Anspruch auf laufenden Unterhalt ist schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 8 WF 170/02 vom 07.08.2002

Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Naumburg setzt ein schlüssiger Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht voraus, dass der Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach besteht, denn von den Einkünften des auskunftspflichtigen Anspruchsgegners ist nicht nur die Höhe, sondern auch das Bestehen der Unterhaltspflicht abhängig. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen kann.

BGH – Beschluss, VI ZA 11/02 vom 18.02.2003

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 15 WF 259/02 vom 14.11.2002


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