Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
1. Zur sog. Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs gem. § 126 Abs. 2 ZPO beim Anspruchsübergang auf die Staatskasse gem. § 59 RVG.
2. Zum Arglisteinwand der Staatskasse gegen den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, wenn dieser die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO namens der bedürftigen Partei beantragt hat und die Gegenseite die Aufrechnung mit der titulierten Forderung erklärt.
Ein Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gegen den Prozessgegner besteht neben dem Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts auch dann, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt worden ist.
Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben.
Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der "quota litis" (§ 49 b Abs. 2 BRAO a.F., § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
Eine "Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts" kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Zulässig ist es, dass im Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Reisekosten ausgesprochen wird. Enthält der Beschluss eine solche Einschränkung nicht, sind dem Prozessbevollmächtigten auch die Reisekosten zu erstatten, soweit sie zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren, höchstens aber bis zu der Höhe, die bei Beiordnung eines Verkehrsanwalts entstanden wären.
Zum - hier nicht gegebenen - Verlust des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts nach § 121 ff. BRAGO (§§ 44 ff. RVG) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Gegen die Forderung aus einem zugunsten der Partei erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss kann die gegnerische Partei mit den dem Gegner geschuldeten Kostenerstattungsansprüchen aufrechnen.
Ist auf Antrag des Rechtsanwalts für die von ihm nach PKH-Bewilligung vertretene Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, kann der Gegner bis zum Erlass eines auf den Anwalt lautenden Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 126 ZPO die Aufrechnung erklären. Eine nicht mitgeteilte Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Anwalt schließt die Aufrechnungswirkung nach § 407 BGB nicht aus.
Wird in einem KFB - erkennbar versehentlich - statt des Prozeßbevollmächtigten die Partei selbst als Erstattungsgläubiger aufgeführt, ist dies einer Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich.
1. Auch eine in "Ich"-Form durch den Verfahrensbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO ist im Zweifel dahin auszulegen, dass das Rechtsmittel im Namen der Partei betrieben werden soll.
2. Steht dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt für eine Vergleichsgebühr kein Beitreibungsrecht gegen den Gegner nach § 126 ZPO zu, weil die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind, findet insoweit durch die Auszahlung der Vergleichsgebühr nach § 123 BRAGO auch kein Übergang auf die Staatskasse nach § 130 BRAGO statt.
Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO kann der beigeordnete Anwalt von der unterlegenen Gegenpartei keine Mehrwertsteuer beanspruchen, wenn sein eigener Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Erfolgt die Festsetzung gegenüber der kostenpflichtigen Partei zugunsten des mittellosen Prozeßgegners statt zugunsten des beigeordneten Anwalts, so wird die kostenpflichtige Partei dadurch nicht beschwert.
Dem Vergütungsanspruch des später beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse steht nicht entgegen, daß der Anwalt - vor der zunächst unterbliebenen Beiordnung - die Fesetzung seiner Gebühren im Namen der Partei betreibt und damit eine Aufrechnung durch den erstattungspflichtigen Gegener auslöst und daß er erst danach - nämlich erst nach verspätet erfolgter Beiordnung - die Vergütung aus der Staatskasse fordert.
Korrespondenzanwalt bei nicht deutsch sprechendem Ausländer. Gebührenerstattungsanspruch trotz PKH-Bewilligung
1.) Ist ein im Ausland lebender Kläger (Kroate) der deutschen Sprache nicht mächtig und fungieren die in Deutschland ansässigen Verwandten am Sitz der Korrespondenzanwälte als Übersetzer, so sind die Kosten des Korrespondenzanwaltes erstattungsfähig. Denn anderenfalls wären am Sitz des Prozessgerichts die Kosten eines von ihm zu bezahlenden Dolmetschers zur Information des Hauptbevollmächtigten angefallen.
2.) Ist dem Kläger ein. Korrespondenzanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so erlangt er, auch wenn der Korrespondenzanwalt Vergütungsansprüche gegen ihn nicht geltend machen kann, gleichwohl einen Erstattungsanspruch gegen den unterliegenden Prozessgegner.
OLG Beschluß 20.10.1998 14 W 710/98
rechtskräftig: 08.10.1999