Zur (fehlenden) Beschwer der hilfsbedürftigen Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts".
Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur Beilegung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens durchgeführt werden soll.
1. Die Klageerhebung der Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, kann nicht von der Vorauszahlung für nicht mehr verfolgte und fallen gelassene Klageanträge abhängig gemacht werden.
2. Lässt die mittellose Partei noch vor Zustellung von mehreren unbedingt erhobenen Anträgen diejenigen fallen, für die ihr keine Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, darf die Zustellung der weiter verfolgten Anträge nicht von der Vorauszahlung der Gerichtskosten für alle Anträge abhängig gemacht werden.
Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe sind der bedürftigen Partei zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins entstandene Reisekosten grundsätzlich auch dann - nachträglich - zu erstatten, wenn sie dies erst nach Antritt der Reise verlangt, nachdem sie die Kosten zunächst verauslagt hat.
Die Pflicht zu kostensparender Tätigkeit gemäß § 91 ZPO verpflichtet den gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt, Folgekündigungen oder sonstige Folgeansprüche nach erhobener Kündigungsschutzklage klageerweiternd und nicht mit einer weiteren Klage geltend zu machen. (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer)
Reisekosten sind einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.1991, MDR 1991, 679).
Bei nur teilweise bewilligter PKH ist die hierauf entfallende Rechtsanwaltsgebühr nach dem Verhältnis des Teils, für den PKH nicht bewilligt wurde, zu jenem Teil, für den PKH bewilligt wurde, festzusetzen.
§ 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt:
Soweit einem Kostenschuldner, dem ... durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich ... die Kosten auferlegt sind, die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, soll die Haftung des anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden.
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der von einer Partei geleistete Auslagenvorschuss trotz entsprechender Kostengrundentscheidung nicht gegen die Partei festgesetzt werden, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Bei einem Vergleichsabschluß im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist der Streitwert nicht nur nach dem vereinbarten Betrag, sondern nach dem Klageantrag zu bemessen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn vor Vergleichsabschluß einschränkend Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde.
ZPO §§ 114, 122 - Teilunterliegen nach teilweiser Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
1. Wenn die bedürftige Partei nur teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommt, dennoch den Prozeß in voller Höhe führt und am Ende teilweise unterliegt, so darf sie nur insoweit unbeschränkt zu Gerichtskosten herangezogen werden, als ihr Teilunterliegen auf dem ohne Prozeßkostenhilfe geführten Prozeßteil beruht.
2. Erweitert eine Klagepartei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, im Verlauf des Prozesses ihre Klage, ohne daß ihr für die Erweiterung Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, und unterliegt sie am Ende mit dem erweiterten Klageteil, so kann sie wegen dieses Teilunterliegens nicht zu Sachverständigenkosten herangezogen werden, die bereits vor Erweiterung der Klage angefallen waren.
1.) Die Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten ist kein Justizverwaltungsakt, sondern ein Akt der Rechtsprechung, sodaß hiergegen die einfache Beschwerde des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet ist.
2.) Reisekosten sind nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten unumgänglich angefallen sind. Das ist der Fall, wenn mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens das Gericht zum Ausdruck bringt, daß das Auftreten der Partei vor Ort unabdingbar ist.