1. Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist in massearmen Insolvenzverfahren zur Rechtsverteidigung in einem Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu gewähren, wenn er selbst kein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - wie hier - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, grundsätzlich nicht an. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren darf nach § 11a Abs. 2 ArbGG die Beiordnung nur unterbleiben, wenn sie entweder aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.
Einzelfall einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, mit der die Anerkennung einer Erkrankung während der Prüfungsvorbereitungen als triftiger Grund für die Nichtteilnahme an Fachprüfungen der Diplomprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre begehrt wird.
Im Sorgerechtsverfahren um die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist in der Regel dem Antragsteller dann ein Rechtsanwalt im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beizuordnen, wenn der Gegner dem Sorgerechtsantrag widerspricht.
1. Das Beratungshilfeverfahren richtet sich nach dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, mit der dieser der Erinnerung gegen seinen den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückweisenden Beschluß nicht abhilft, ist kein Rechtsmittel gegeben.
3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit dem es die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe betreffenden Nichtabhilfebeschluß des Rechtspflegers als unzulässig verworfen hat, ist die weitere Beschwerde statthaft.
4. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der weiteren Beschwerde und die Durchführung des Verfahrens nicht nach den Vorschriften der §§ 14 FGG, 121 Abs. 1 ZP0, sondern nur dann in Betracht, wenn sie von der Sache her geboten ist (§§ 14 FGG, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
In Kindschaftssachen ist nicht von vornherein die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, sondern nur dann, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.