1. Ob die Erhebung einer Zahlungsklage bei unstreitigen Vergütungsansprüchen ohne Durchführung des - kostengünstigen - Mahnverfahrens mutwillig iSd § 114 ZPO ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls bei drohender Verzögerungsabsicht des Schuldners kann sogleich Zahlungsklage erhoben werden.
2. Zur Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitigen und rechnerisch einfach zu beziffernden Zahlungsansprüchen.
Wird der Vergütungsanspruch eines nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten Rechtsanwaltes ohne dessen Einverständnis beschränkt, so ist auf die Beschwerde des Rechtsanwalts die Beschränkung aufzuheben. Eine Aufhebung auch der Beiordnung scheitert am Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist nicht mangels Erforderlichkeit deshalb ausgeschlossen, weil dieser bereits zum Betreuer des Beteiligten mit einem in dem Rechtsstreit einschlägigen Aufgabenkreis bestellt ist.
1. Die Änderung der Beiladungsentscheidung in einem Prozesskostenhilfe teils bewilligenden, teils ablehnenden Beschluss eröffnet hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe keine neue Rechtsmittelfrist.
2. Soweit für das Klagebegehren Prozesskostenhilfe versagt worden ist, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines "PKH-Anwalts", weil die Beiordnung nach § 121 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetzt.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren sind Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen, bindend.
1. Wird im Anwaltsprozess gem. § 121 Abs. 1 ZPO der Partei ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, so hat auch die PKH-Partei einen Anspruch darauf, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet zu bekommen.
2. Erfolgt die Beiordnung ohne Beschränkung, sind die Terminsreisekosten grundsätzlich zu erstatten.
3. Gleichwohl bedeutet die uneingeschränkte Beiordnung keine generelle Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts. Deren Notwendigkeit ist vielmehr gem. § 46 Abs. 1 RVG im Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 55 RVG zu überprüfen und kann bei der gebotenen ex ante-Betrachtung dazu führen, dass nur die Kosten eines fiktiven Unterbevollmächtigten zu erstatten sind, sofern von vornherein absehbar war, dass diese niedriger sind als die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts.
In Anwaltsprozessen kann ergänzend zur bereits früher bewilligten Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss der Instanz und auch nach formell rechtskräftiger, auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützter Ablehnung der Anwaltsbeiordnung der in der Hauptsache tätig gewesene Prozessbevollmächtigte rückwirkend beigeordnet werden.
Werden in Familiensachen außerhalb des Scheidungsverbundes zugleich Verfahren (hier ein Antrag auf Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Klage auf Unterhalt ) miteinander verhandelt, deren Parteien voneinander unterschiedlich sind und die unterschiedlichem Verfahrensrecht (ZPO und FGG) unterliegen, so errechnen sich die Gebühren nicht nach der Summe ihrer Streitgegenstände sondern für jede Sache gesondert.
Die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann auch ohne Einwilligung des beigeordneten Rechtsanwalts dahingehend eingeschränkt werden, dass Auslagen für die Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.
1. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann im Wege der Prozesskostenhilfe nur unter den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.
2. Enthält der Beiordnungsbeschluss keine Einschränkung, ist dennoch davon aus- zugehen, dass dem auswärtigen Rechtsanwalt Terminsreisekosten gegen die die Staatskasse nicht zu erstatten sind.
3. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kommt nur bei einer schreibungewandten Partei oder bei großer Entfernung zwischen Gerichtssitz und Wohnort der Partei in Betracht.
Wäre einer Partei neben einem beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt auch ein Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnen, so kann statt dessen ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt mit der Maßgabe beigeordnet werden, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung begrenzt ist auf die Gesamtvergütung, die an einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt sowie einen Verkehrsanwalt zu zahlen wäre.
Zur (fehlenden) Beschwer der hilfsbedürftigen Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts".
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten kann nicht erfolgen, wenn es der Partei zuzumuten war, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts kann der prozesskostenhilfebedürftigen Partei nicht versagt, oder eine Beiordnung darf nicht auf die bei dem bisherigen Rechtsanwalt noch nicht entstandenen Gebühren beschränkt werden, bevor nicht geprüft wurde, ob der bisherige Rechtsanwalt überhaupt Anspruch auf Vergütung hat (§§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB; 54 RVG). Hat der bisherige Rechtsanwalt nur die Vertretung niedergelegt, ohne entpflichtet worden zu sein (§ 46 Abs. 2 BRAO), ist er auch im Interesse einer Prüfung der Voraussetzungen der §§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, 54 RVG anzuhalten, seine Entpflichtung zu betreiben und den wichtigen Grund hierfür darzulegen.
Das Vermittlungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 14 FGG, 114, 115, 121 ZPO möglich ist. Zwar fallen keine Gerichtsgebühren an, es können aber Anwaltskosten entstehen.
Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz ist kein Kriterium, um diesem eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu versagen. Diese hat vielmehr zu erfolgen, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist (§ 11 a ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist sie dann erforderlich, wenn ein Treuhänder/Insolvenzverwalter, der nicht Anwalt ist, wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.
Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz ist kein Kriterium, um diesem eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu versagen. Diese hat vielmehr zu erfolgen, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist (§ 11 a ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist sie dann erforderlich, wenn ein Treuhänder/Insolvenzverwalter, der nicht Anwalt ist, wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.
Eine Vertretung eines Kindes durch einen Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn das Kind bereits durch das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt vertreten wird und im Verfahren keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten sind.
1.) Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 124 Abs. 4 ZPO vor, darf ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne sein Einverständnis nicht nur "zu den Bedingungen eines ortansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden.
2.) Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist zur Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO dann in der Regel auf die Kosten zu begrenzen, die durch die Einschaltung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts anfallen, weil weder die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung einer nicht bemittelten Partei mit einer bemittelten Partei noch ein effektiver Rechtsschutz grundsätzlich eine weitergehende Beiordnung erfordern.
3.) Eine derart eingeschränkte Beiordnung benachteiligt den so beigeordneten Rechtsanwalt nicht, zumal dieser das Prognoserisiko hinsichtlich der Frage, ob die Reisekosten höher ausfallen werden als die Kosten eines Verkehrsanwalts, dadurch vermeiden kann, dass er rechtzeitig unter Verzicht auf seine weitergehenden Rechte aus der Bestellung beantragt, ihn als Verkehrsanwalt und einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts der antragstellenden Partei als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
1) Grundsätzlich kann die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nur dann erfolgen, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
2) Danach kann eine Partei in aller Regel einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Wohnort beauftragen, da dann Kosten eines Verkehrsanwalts gespart werden. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um eine einfach gelagerte Streitigkeit handelt und die Entfernung zum auswärtigen Gericht relativ gering ist.
Die Pflicht zu kostensparender Tätigkeit gemäß § 91 ZPO verpflichtet den gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt, Folgekündigungen oder sonstige Folgeansprüche nach erhobener Kündigungsschutzklage klageerweiternd und nicht mit einer weiteren Klage geltend zu machen. (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer)
Die Einschränkung, dass ein auswärtiger Rechtsanwalt bei bewilligter Prozesskostenhilfe nur zu den Kostenbedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalt beigeordnet wird, ist nur dann gerechtfertigt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Zur Auslegung des § 121 Abs. 4 ZPO.
Ist das Mandat des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts erloschen und soll gemäß § 129 ZPO ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet werden, so darf dies nur dann mit der Einschränkung verbunden werden, dass die entstandenen Gebühren des früheren Rechtsanwalts auf den Gebührenanspruch des neuen Rechtsanwalts anzurechnen sind, wenn dieser sich mit der Beschränkung einverstanden erklärt hat.
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann einer Partei, die ihren Wohnsitz nicht am Ort des Prozessgerichts hat, ein Rechtsanwalt nur dann mit der Beschränkung " zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet werden, wenn auch bei Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts keine weiteren Kosten wegen Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO entstehen würden. Die uneingeschränkte Beiordnung beinhaltet jedoch keine Feststellung über die Erforderlichkeit von Reisekosten i.S.d. § 46 Abs. 2 RVG, da diese Feststellung nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe, sondern auf Antrag des beigeordneten Anwalts im Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen ist.
Die Frage, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist, ist nach § 121 ZPO zu beantworten. Sie ist unabhängig von der Erfolgsaussicht oder der Mutwilligkeit der Klageerhegung danach zu beantworten, ob eine Nicht-arme-Partei ebenfalls einen Anwalt eingeschaltet hätte. In diesem Zusammenhang kann eine Beiordnung für einen Vergleichsabschluss erforderlich sein, wenn die Tatsachengrundlage schwierig festzustellen ist. Nicht erforderlich ist die Anwaltsbeiordnung für einen Anspruch auf Abrechnung, wenn bereits Abrechnung erteilt ist und der Streit darum geht, ob noch Zahlungsansprüche über die abgerechneten Ansprüche hinaus bestehen.
Im Hinblick auf das Mehrkostenverbot nach § 121 Abs. 3 ZPO darf ein nicht ortsansässiger Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn er erklärt, mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts einverstanden zu sein. Gibt der Anwalt eine solche Erklärung nicht ab, darf er nicht zu den eingeschränkten Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts beigeordnet werden. Vielmehr muss dann beim Anwalt angefragt werden, ob er bereit ist, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet zu werden. Verweigert der Rechtsanwalt seine Zustimmung hierzu, ist dessen Beiordnung abzulehnen.
Entzieht eine Partei der ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwältin das Mandat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines/er anderen Anwalts/Anwältin, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand.