Dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt steht kein eignes Beschwerderecht zu, wenn nach § 120 IV ZPO erstmalige oder höhere Zahlungen auf die bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.
Hat das Gericht, wohlwissend, dass die Parteien einen unwiderruflichen Abfindungsvergleich geschlossen haben, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und davon Abstand genommen, die Abfindung zur Kostenbeteiligung heranzuziehen, so bleibt für eine abändernde Entscheidung nach § 120 IV ZPO mit dem Ziel einer Verwertung der Abfindung kein Raum.
Eine im Rahmen eines Prozessvergleichs im Kündigungsschutzverfahren gezahlte Abfindung zählt in zumutbarem Rahmen zu dem nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen. Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Abfindungsleistung zum Tragen der Kosten der Prozessführung ist anhand von § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG zu prüfen.