Der Hinweis, dass der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein anerkannter Träger der Jugendhilfe sei genügt ebenso wenig wie die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit für die Annahme, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.
Ein eingetragener Verein, dessen wesentlicher Vereinszweck in der "Bildung einer Religionsgesellschaft" zur Pflege und Förderung seiner religiösen Anliegen und Ziele, auch durch Betreiben von Gebetsstätten besteht, hat zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters sein Vermögen einzusetzen. Unterlässt er es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten Rücklagen zu bilden, muss sich so behandeln lassen, als sei Vermögen vorhanden; er kann sich nicht darauf berufen, in seiner Satzung sei derartiges nicht vorgesehen, sondern sein Vermögen sei nur für unmittelbare Vereinszwecke zu verwenden. Er hat außerdem darzulegen, dass auch seine Mitglieder die Prozesskosten nicht aufbringen können (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Bei Personenidentität von Gesellschafter und Gläubiger einer vermögenslosen GmbH kann diese Person wirtschaftlich Beteiligter im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO sein.