Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenZZPO§ 116 ZPO 

Entscheidungen zu "§ 116 ZPO"

Übersicht

BGH – Beschluss, IX ZB 221/08 vom 16.07.2009

Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 U 121/08 vom 20.03.2009

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der daraus resultiert, dass das Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei dazu verurteilt hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt einsetzbares Vermögen i. S. v. § 115 ZPO dar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 8 D 20/08.AK vom 30.04.2008

1. Bei der Prüfung, ob eine juristische Person (hier: ein Verein) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist neben vorhandenen Einnahmen und vorhandenem Vermögen unter anderem auch zu berücksichtigen, ob die juristische Person in Kenntnis einer Prozessführung die Bildung von Rücklagen unterlassen hat und ob sie über Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Einnahmensituation verfügt.

2. Wirtschaftlich Beteiligter am Gegenstand des Rechtsstreits i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist auch derjenige, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird. Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten kann daher auch die Mitglieder von Idealvereinen umfassen (wie OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2005 - 15 E 951/05 -).

3. Diese Voraussetzungen gelten auch für Vereinigungen, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind.

4. Der Vorgabe des Art. 10 a der UVP-Richtlinie, wonach das gerichtliche Überprüfungsverfahren u.a. "nicht übermäßig teuer" durchzuführen ist, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ein Streitwert festgesetzt wird, der am unteren Rand des für Verfahren der betreffenden Art üblichen Rahmens liegt.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 19 W 25/07 vom 25.06.2007

Bei der Frage, ob einem Gläubiger das Aufbringen der Prozesskosten zuzumuten ist oder ob ihn der Prozesserfolg hinreichend begünstigt, kommt es auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung an. Der Umstand, dass von zwei möglichen im Zusammenhang stehenden Verfahren eines ggf. nicht zum Erfolg führt, ist unbeachtlich, wenn dadurch der wirtschaftliche Erfolg des anderen Verfahrens im Umfang des Unterliegens gesteigert wird.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 5 W 8/07 vom 26.03.2007

1. Wirtschaftlich beteiligt i.S.v. § 116 Ziff. 1 ZPO sind auch Gläubiger solcher Forderungen, die der Insolvenzverwalter zwar vorläufig mangels abschließender Prüfung noch bestreitet, ohne aber aufzuzeigen, dass gegen sie durchgreifende Bedenken bestehen.

2. Bei ausländischen Gläubigern - hier aus der USA - kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ihnen eine Beteiligung an den Prozesskosten nicht zumutbar sei.

3. Bei zwölf i.S.v. § 116 ZPO anteilig zu beteiligenden Gläubigern kann sich der Insolvenzverwalter noch nicht darauf berufen, die Einziehung der für die Prozessführung erforderlichen Kosten sei ihm wegen der Vielzahl der Beteiligten und den hierbei auftretenden Schwierigkeiten unzumutbar.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 13 W 70/06 vom 20.09.2006

Zur Frage, ob nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Alt-Masseverbindlichkeiten für die Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 W 64/05 vom 03.03.2006

Zum Interesse der Allgemeinheit und des Begriffs der "Kleingläubiger", deren Betroffenheit zur Bejahung des allgemeinen Interesses führen kann

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 15 E 951/05 vom 16.08.2005

Wirtschaftlich Beteiligter am Gegenstand des Rechtstreits einer juristischen Person im Sinne der prozesskostenhilferechtlichen Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist nicht nur derjenige, auf dessen Vermögenslage sich das Obsiegen oder Unterliegen der juristischen Person wirtschaftlich auswirkt, sondern auch der, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person repräsentiert wird.

BGH – Beschluss, IX ZB 224/04 vom 14.07.2005

Wenn für eine juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, ist nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden, unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb der juristischen Person liquidiert oder - vorerst - fortführt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 W 31/05 vom 27.06.2005

Massegläubigern im Sinne des § 55 InsO, die durch einen Erfolg der vom Insovenzverwalter beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH, X ARZ 264/05.

OLG-HAMM – Beschluss, 27 W 41/05 vom 09.06.2005

1. Insolvenzgläubigern, die mit weniger als 5 % an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.

2. Im Übrigen kommt es für die Zumutbarkeit nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüber zu stellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich (zusätzlich) erwarten kann. Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf ihn voraussichtlich entfallenden Verbesserungsbetrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.

3. Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.

4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine zugunsten der Masse titulierte Forderung vollständig realisiert werden kann und dass der dadurch zur Verteilung gelangende Mehrbetrag auf die festgestellten Forderungen entfällt.

5. Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalten darzulegende besondere Umstände dazu führen, dass

a) die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten ist,

b) auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden,

c) Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

OLG-HAMM – Beschluss, 27 W 44/05 vom 24.03.2005

1. Insolvenzgläubigern, die mit weniger als 5 % an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.

2. Im Übrigen kommt es für die Zumutbarkeit nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüber zu stellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich (zusätzlich) erwarten kann. Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf ihn voraussichtlich entfallenden Verbesserungsbetrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.

3. Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.

4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine zugunsten der Masse titulierte Forderung vollständig realisiert werden kann und dass der dadurch zur Verteilung gelangende Mehrbetrag auf die festgestellten Forderungen entfällt.

5. Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalten darzulegende besondere Umstände dazu führen, dass

a) die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten ist,

b) auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden,

c) Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

OLG-HAMM – Beschluss, 27 W 17/05 vom 16.02.2005

1. Insolvenzgläubigern, die mit weniger als 5 % an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, ist die Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters generell nicht zuzumuten.

2. Im Übrigen kommt es für die Zumutbarkeit nicht auf die zu erwartende Insolvenzquote an, sondern es ist der für eine Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüber zu stellen, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich (zusätzlich) erwarten kann. Dem Insolvenzgläubiger kann ein Vorschuss in der Höhe zugemutet werden, in der er Vorschüsse aufzubringen hätte, wenn er den auf ihn voraussichtlich entfallenden Verbesserungsbetrag selbst in einem Rechtsstreit verfolgen würde.

3. Bei der Ermittlung des zusätzlich zu erwartenden Betrages sind auch Nebenforderungen zu berücksichtigen.

4. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine zugunsten der Masse titulierte Forderung vollständig realisiert werden kann und dass der dadurch zur Verteilung gelangende Mehrbetrag auf die festgestellten Forderungen entfällt.

5. Im Einzelfall können vom Insolvenzverwalten darzulegende besondere Umstände dazu führen, dass

a) die Klageforderung nur mit einem Teilbetrag zu bewerten ist,

b) auch bestrittene oder noch nicht geprüfte Forderungen bei der voraussichtlichen Verteilung ganz oder teilweise berücksichtigt werden,

c) Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

OLG-HAMM – Beschluss, 27 W 44/04 vom 02.11.2004

1.

Das Insolvenzgericht hat bei der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Prüfung, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, auch zu entscheiden, ob Forderungen aus Insolvenzanfechtung in Betracht kommen und aufgrund ihrer Realisierbarkeit zur Masse gerechnet werden können.

2.

Das Vorgehen des Insolvenzgerichts, stattdessen einen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen und diesen zu ermächtigen, "Anfechtungen bezüglich anfechtbarer Rechtshandlungen zu erklären" sowie Forderungen gegen die Anfechtungsgegner ggf. auch gerichtlich einzuziehen, und vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung den Ausgang eines entsprechenden vom vorläufigen Verwalter geführten Rechtsstreits abzuwarten, ist gesetzwidrig, weil dem vorläufigen Insolvenzverwalter kein Anfechtungsrechts zusteht und auch durch eine Ermächtigung des Insolvenzgerichts nicht verschafft werden kann.

OLG-CELLE – Beschluss, 11 W 20/04 vom 24.08.2004

Ein Insolvenzverwalter einer GmbH, der das Unternehmen weiterführt, muss dafür Sorge tragen, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um Forderungen - auch gerichtlich - durchsetzen zu können. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet deshalb in diesen Fällen grundsätzlich aus.

OLG-CELLE – Beschluss, 11 W 9/04 vom 05.02.2004

Die Zumutbarkeit einer Vorschussleistung durch einzelne Insolvenzgläubiger für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners ist grundsätzlich nicht von der prozentualen Höhe der zu erwartenden Quote abhängig. Sie kann im Einzelfall auch unterhalb einer zu erwartenden Befriedigungsquote von 50% zumutbar sein.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 13 W 1650/00 vom 21.01.2001

Leitsätze

1. Das ungeschriebene Merkmal der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Rahmen der Gesamtvollstreckungsanfechtung setzt voraus, dass die Masse ausreicht unter Hinzurechnung der anfechtbar weggegebenen Gegenstände eine, wenn auch geringe, Quote an die Gesamtvollstreckungsgläubiger zu zahlen. Gläubiger in diesem Sinne sind auch diejenigen mit Forderungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 GesO.

2. Steht die objektive Gläubigerbenachteiligung noch nicht fest, weil sie vom Ausgang anderweitiger Rechtsstreite des Gesamtvollstreckungsverwalters abhängt, so besteht bei Vorliegen der übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jedenfalls dann hinreichende Aussicht auf Erfolg der Anfechtungsklage (§ 114 ZPO), wenn dem Verwalter in den anderweitigen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. In einem solchen Fall ist den Gläubigern regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 5 W 616/99 vom 13.09.1999

§ 116 ZPO

PKH für KO-Verwalter bei bevorrechtigten Forderungen des Finanzamtes

Dem Konkursverwalter ist PKH zu versagen, wenn bevorrechtigte Konkursforderungen eines Bundeslandes/Finanzämter bestehen, deren Befriedigung bei einem günstigen Ausgang des zu finanzierenden Rechtsstreits zu erwarten ist.

Ob das Bundesland bereit ist, einen solchen Rechtsstreit zu finanzieren, ist für die Entscheidung ohne Belang (Anschluss an BGH NJW 1998, 1868, 1869).

OLG Koblenz Beschluß 13.09.1999 - 5 W 616/99 -
3. O. 194/98 LG Bad Kreuznach

BGH – Beschluss, IX ZB 234/08 vom 16.07.2009

BGH – Beschluss, III ZB 15/09 vom 27.05.2009

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 12 W 10/09 vom 11.05.2009

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 Ta 50/09 vom 05.03.2009

BGH – Beschluss, V ZA 18/08 vom 19.02.2009

BGH – Beschluss, IX ZB 25/09 vom 11.02.2009

OLG-KOELN – Urteil, 18 U 190/05 vom 11.12.2008

BGH – Beschluss, X ZA 2/08 vom 21.08.2008

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-17 W 15/08 vom 21.04.2008

BFH – Beschluss, V S 27/06 (PKH) vom 03.05.2007

BFH – Beschluss, V S 11/06 (PKH) vom 22.01.2007

OLG-HAMM – Beschluss, 27 W 77/06 vom 28.11.2006


Seite:   1  2 


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 116 ZPO" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum