Im PKH-Verfahren kann ein Antragsteller nicht geltend machen, er zahle seinem Lebensgefährten Unterhalt. Er kann aber als besondere Belastung den Betrag geltend machen, mit dem sein Einkommen nach SGB II herangezogen wird, um den Bedarf des Lebensgefährten zu decken.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO liegt für die Rechtsverfolgung schon dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23.Aufl., § 114 RdNr 19). Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die antragstellende Partei mit ihrem Begehren durchdringen wird, wobei die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen (vgl. Zöller/Philippi, aaO, RdNr. 19).