Zur Amtshaftung bei Pflichtverletzungen des Rechtspflegers in Zwangsversteigerungsverfahren
1. Bei der Terminsbestimmung und Bekanntmachung in Zwangsversteigerungsverfahren ist die Wirtschaftsart des Grundstücks ausreichend zu bezeichnen.
Diese Amtspflicht obliegt dem Rechtspfleger auch gegenüber den Meistbietenden.
2. Den Rechtspfleger trifft dann kein Verschuldensvorwurf, wenn er nach entsprechender Information und Auseinandersetzung mit den zu einem Problem vertretenen Rechtsmeinungen sich für eine - zwar unrichtige, aber - im Handlungszeitpunkt noch vertretbare Auffassung entschieden und diese seiner amtlichen Tätigkeit zu Grunde gelegt hat.