1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein "Anerkenntnisbeschluss" in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann.
2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum.
1. Das Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach §§ 1061, 1062 ff ZPO. Im Anerkennungsverfahren gilt der Grundsatz der "révision au fond". Dieser bedeutet, dass es im Anerkennungsverfahren grundsätzlich nicht um die sachliche Nachprüfung des ausländischen Schiedsspruchs geht, die (eventuelle) sachliche Unrichtigkeit insbesondere keinen Aufhebungsgrund darstellt, vielmehr der Schiedsspruch lediglich darauf überprüft wird, ob die (privaten) Schiedsrichter in zulässiger Weise von ihrer Rechtsprechungsbefugnis Gebrauch gemacht haben.
2. Allerdings muss ein ausländischer Schiedsspruch dem "ordre public" der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, also den hier geltenden fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühren; hierzu zählen insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, ferner ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit.
3. Auf eine entsprechende Rüge eines Verfahrensbeteiligten ist daher ein ausländischer Schiedsspruch auf seine Übereinstimmung mit dem ordre public im Anerkennungsverfahren zu überprüfen.
Auch in Schiedssachen ist das Oberlandesgericht (Kammergericht) für Vollstreckungsgegenklagen nicht zuständig. Greift die Schiedsabrede nicht ein, ist daher - wie sonst auch - das erstinstanzliche staatliche Gericht zur Entscheidung berufen, also das Gericht, das den Rechtsstreit zu entscheiden hätte, wenn die Schiedsvereinbarung nicht bestünde.
Ordnet das Gericht im Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung an, gelten die Regeln des Säumnisverfahrens entsprechend.
Ist der Antragsgegner in einer nach § 1063 Abs. 2 ZPO anberaumten mündlichen Verhandlung säumig, bleiben die von ihm zuvor schriftsätzlich vorgebrachten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unberücksichtigt. Von Amts wegen zu prüfende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind dagegen zu beachten.
1. Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 109 ArbGG ausschließlich der Vorsitzende des Arbeitsgerichts zuständig.
2. Die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Dies gilt auch für die Verfahren, in denen ein Verwaltungsgericht ein entsprechendes Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat, das Arbeitsgericht aber die ordentliche Gerichtsbarkeit für zuständig erachtet, sich aber an einer "Weiterverweisung" an das Oberlandesgericht wegen § 17 a II S. 3 GVG gehindert sieht.
Eine analoge Anwendung des § 1062 ZPO kommt wegen der eindeutigen Regelung in § 101 III ArbGG nicht in Betracht.
3. Ein rechtskräftiger Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches an das Landesarbeitsgericht verwiesen wird, entfernt sich in nicht mehr hinnehmbarer willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters. Eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses besteht deshalb für das Landesarbeitsgericht nicht.
4. Erklärt sich das Landesarbeitsgericht bei Vorliegen eines das Landesarbeitsgericht - wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters - nicht bindenden Verweisungsbeschlusses eines Arbeitsgerichts seines Bezirkes für unzuständig und verweist es den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht, das seinerseits sich für unzuständig erklärt hat, so muss das Landesarbeitsgericht gleichzeitig dieses Arbeitsgericht gemäß § 36 I Ziff. 6 ZPO als zuständiges Gericht bestimmen. Eine Vorlage an das Bundesarbeitsgericht kommt gemäß § 36 II ZPO auch dann nicht in Betracht, wenn das Landesarbeitsgericht selbst eines der "betroffenen" Gerichte ist, das sich für unzuständig erklärt hat.
1. Hat das nach § 1062 ZPO zuständige Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch einer Partei eines Schiedsverfahrens gegen den Schiedsrichter rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen, so kann diese Partei einen Antrag auf Aufhebung des nachfolgend ergangenen Schiedsspruchs diese Schiedsrichters nicht auf den Einwand fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichts stützen.
2. Grundsätzlich unterliegen schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht. Der Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit und eines ihrer Wesensmerkmale liegt gerade darin, den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz auszuschließen. Nur ausnahmsweise darf der Grundsatz des Verbots der "revision au fond" durchbrochen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Ob die in einer Satzung vorgesehene Gerichtsbarkeit ein §§ 1025 f ZPO unterfallendes Schiedsgericht ist, muß durch Auslegung der Satzung ermittelt werden.Die Frist des § 1040 Abs. 3 ZPO kann auch durch fristgemäße Antragstellung beim unzuständigen Gericht gewahrt werden.
1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist eine Aufrechnung auch nach neuem Schiedsverfahrensrecht zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Aufrechnung die im Schiedsspruch titulierte Forderung nur teilweise zum Erlöschen bringt.
2. Für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Entscheidung, die einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, ist gemäß §§ 767 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ebenfalls das Oberlandesgericht zuständig.
3. Erhebt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung materielle Einwendungen, so ist im Regelfall eine mündliche Verhandlung geboten.